(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nummer 3 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Finanzrechtsweg gegeben.

 

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamts, ist die zuständige Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.

 

(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer gestützt werden.

 

(4) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

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