(1) 1Die staatliche Genehmigung zu den Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) erteilt der Regierungspräsident. 2Einer Einzelgenehmigung bedarf es nicht, wenn die Steuerbeschlüsse im Rahmen der vom Kultusminister allgemein genehmigten Steuersätze verbleiben.

 

(2) Die genehmigten Steuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

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