(1) Kirchensteuern können erhoben werden

 

a)

als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

 

b)

als allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,

 

c)

als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft.

 

(2) Der Berechnung der Steuern nach Absatz 1 sind die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

 

(3) 1Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge bestimmt werden; dies gilt nicht für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 11a. 2Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend.

 

(4) Die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.

 

(5) 1Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. 2Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

 

(6) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 5 entsprechend.

 

(7) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. 2Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. 3Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. 4Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

 

(8) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet. 2Die durch Steuerabzug einbehaltene Kirchensteuer wird angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 3§ 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

 

(7) (weggefallen)

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