(1) Über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern sowie sonstige Billigkeitsmaßnahmen entscheidet bei Landeskirchensteuern das Landeskirchenamt, bei Ortskirchensteuern der Gemeindekirchenrat.

 

(2) 1Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei abweichender Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides über die Maßstabsteuer die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen. 2Das gilt auch, soweit das Finanzamt die Vollstreckung der Maßstabsteuer aus Billigkeitsgründen einstellt oder beschränkt. 3Sieht das Finanzamt von der Festsetzung der Maßstabsteuer ab, gilt dies auch für die Kirchensteuer.

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