(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. 2Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 Prozent der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3 Prozent (für Sachsen-Anhalt 3,5 Prozent) des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Kappung).

 

(2) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. 2Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

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