Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2018, 7 K 1149/18 Kg

Verfahren beim BFH: III R 62/18

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 23.1.2020, III R 62/18 (NV) (veröffentlicht am 18.6.2020).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Kindergeldbescheid für xxx vom xxx

Kindergeldschädliche Zäsur von während des zweiten Ausbildungsabschnitts parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen o.g. Bescheid ein und beantrage, den Einspruchsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx Kindergeld für A vom Januar 2013 bis Juni 2016 festzusetzen.

Begründung:

Der Einspruchsführer begehrt Kindergeld für A, geb. 28.6.1991, für Januar 2013 bis Juni 2016.

A wurde zunächst bis Januar 2012 zur Bankkauffrau ausgebildet. Für diesen Zeitraum bezog der Einspruchsführer Kindergeld. Im Januar 2012 bat der Einspruchsführer, die Kindergeldzahlung ab Februar 2012 einzustellen, da A ihre Ausbildung beendet habe. Die letzte Kindergeldfestsetzung erfolgte daraufhin für Januar 2012.

Ausweislich eines Schreibens des Vorstandes der Sparkasse () vom 25.1.2011 hatte A ihr Interesse an einer Fortbildung zur Sparkassenfachwirtin bekundet. Darin wurde ihr angedeutet, dass sie mit einer Teilnahme an der Fortbildung rechnen könne. Im Zeitraum Januar bis Juni 2013 absolvierte sie den berufsbegleitenden Lehrgang zur Sparkassenfachwirtin. Vom 1.9.2013 bis 31.8.2017 studierte sie dann berufsbegleitend Betriebswirtschaftslehre. Dieses Studium beendete sie im August 2017 erfolgreich. A war seit 2009 vollzeitbeschäftigt.

Der Einspruchsführer beantragte erst mit Antrag vom 28.12.2017 erneut Kindergeld.

Die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2013 wurde mit der Begründung abgelehnt, A habe sich in einem Zweistudium befunden. Zudem könne sie wegen einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht als Kind berücksichtigt werden.

Hiergegen wendet sich der Einspruchsführer. Denn A hat keine zweite, sondern eine weiterführende Ausbildung absolviert, die den Abschluss der Erstausbildung vorausgesetzt hat. Die Wartezeit von Januar 2012 bis Januar 2013 kam zustande, weil die () Sparkassenakademie keinen früheren Lehrgang angeboten hatte. Die Ausbildungsabschnitte stehen sowohl hinsichtlich der Berufssparte und des fachlichen Bereichs als auch in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang.

Vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2018, 7 K 1149/18 Kg.

Vor dem BFH ist unter dem Az. III R 62/18 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Klärung dieser Rechtsfrage geht. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens beantragt der Einspruchsführer, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH im Rahmen dieses Revisionsverfahrens abschließend über diese Rechtsfrage entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge