Leitsatz

Die Kindergeldberechtigung eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Anspruchstellers nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist monatsbezogen zu beurteilen. Der Wortlaut dieser Regelung verweist auf § 1 Abs. 3 EStG, wonach entscheidend ist, inwieweit die Kindergeldberechtigten Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Dieses "Haben" solcher Einkünfte ist – mit Blick auf § 66 Abs. 2 EStG – monatsbezogen festzustellen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Festsetzung des vollen Kindergeldes für die verbliebenen Streitzeiträume Januar 2014, August 2014, November 2014 bis Oktober 2015, April 2016 bis Mai 2016 sowie Oktober 2016, da die Familienkasse (FK) für diese Zeiträume kein Kindergeld festgesetzt hatte, weil der nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelten Klägerin keine inländischen Einkünfte zugeflossen seien. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe Kindergeld auch für die oben genannten Monate zu. Zu Unrecht habe die FK die Kindergeldfestsetzung auf die Monate beschränkt, in denen nach den vorgelegten Kontoauszügen Entgeltzahlungen auf das Konto der Klägerin eingegangen seien. In unzutreffender Weise seien die Monate unberücksichtigt geblieben, in denen die Klägerin nachweislich in Deutschland gearbeitet habe, in denen aber kein Entgelt auf ihrem Konto eingegangen sei. Der Kindergeldanspruch bestehe jedoch für die Monate, in denen Entgeltansprüche entstanden seien, die ihr aber erst später zugeflossen seien.

 

Entscheidung

Der Klägerin steht auch für die oben angegebenen Monate ein Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 2b, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu. Sie wurde ausweislich der Bescheinigung des Finanzamtes in den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG liegt eine Behandlung "nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" nur für die Kalendermonate vor, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG ist monatsbezogen zu beurteilen. Bei einer gewerblichen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten kommt es auf den Kalendermonat an, in dem die inländische Tätigkeit ausgeübt wurde und nicht auf den Zuflusszeitpunkt der hieraus resultierenden Betriebseinnahmen (BFH, Urteil v. 14.3.2018, III R 5/17). Auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts kommt es nach der Entscheidung des BFH zu den gewerblichen Einkünften nicht an. Dies gilt nach Auffassung des FG auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Hinweis

Das FG hat mit diesem Urteil weiter entschieden, dass für (volle) Monate, in denen der nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagte Kindergeldberechtigte arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld bezieht, also keine Arbeitsleistung erbringt und keine Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG hat, kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 29.10.2019, 4 K 98/17 (Kg)

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