Leitsatz

Der im EU-Ausland lebende Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist nicht kindergeldberechtigt.

 

Sachverhalt

Der leibliche Vater des Kindes (Kläger) war in Deutschland selbständig tätig und ansässig. Die Ehefrau des Klägers und Mutter des Kindes lebte mit dem Kind in Polen. Sie bezog für das Kind keine Familienleistungen. Die Familienkasse versagte die Gewährung von Kindergeld mit dem Hinweis, Kindergeld stehe vorrangig der Mutter zu, da sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen habe.

 

Entscheidung

Das FG gab jedoch der Klage statt und entschied, dass die Auszahlung des Kindergeldes an einen Elternteil nur dann in Betracht kommt, wenn dieser Elternteil selbst kindergeldberechtigt ist. Diese Voraussetzungen erfüllte die in Polen lebende Mutter des Kindes jedoch nicht, da sie in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte noch sie die Voraussetzungen der Sonderregelungen in § 1 Abs. 3 EStG erfüllte. Das FG ist darüber hinaus der Auffassung, dass sich ein Kindergeldanspruch auch nicht aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. mit der Rechtsprechung des EuGH herleiten lässt. Den in der VO ist nicht geregelt, welcher von mehreren Personen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats anspruchsberechtigt sind, eine Familienleistung wie das Kindergeld auszuzahlen ist. Die Auflösung dieser Anspruchskonkurrenz fällt vielmehr in die Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers. Dieser hat die Anspruchsberechtigung in § 62 Abs. 1 EStG geregelt, wonach die Auszahlung von Kindergeld an eine Person nur in Betracht kommt, wenn diese unbeschränkt steuerpflichtig ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird oder einen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKGG geregelten besonderen Bezug zur deutschen Sozialordnung aufweist.

 

Hinweis

Das FG sieht keine Notwendigkeit, Familienangehörigen einer in Deutschland beschäftigten Person, die selbst keinen Bezug zur deutschen Sozialordnung haben, einen eigenen Anspruch auf Kindergeld zuzugestehen, so dass im Streitfall der in Deutschland lebende Vater für das in Polen lebende Kind zu Recht Kindergeld beanspruchen konnte. Allerdings ist die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden, so dass das FG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011, 2 K 2248/10

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