Leitsatz

1. Eine Unterbrechung der Ausbildung tritt, auch wenn das Ausbildungsverhältnis formal weiter besteht, grundsätzlich ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen.

2. Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich, da das Kind in diesen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, ihm dies aber aus objektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

3. Ebenso befindet sich ein Kind auch dann weiterhin in Ausbildung, wenn es in Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann (Abweichung von Abschn. 63.3.2.6 Abs. 10 DA-FamEStG).

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 63 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG

 

Sachverhalt

Der Sohn der Klägerin befand sich während seines formal weiter bestehenden Ausbildungsverhältnisses einige Monate in Polen in Untersuchungshaft und durfte anschließend bis zum Abschluss des Strafverfahrens, das mit einem Freispruch endete, für weitere Monate Polen nicht verlassen.

 

Entscheidung

Der BFH entschied, der Sohn sei auch während der Monate der Untersuchungshaft und des Ausreiseverbots weiterhin als in Ausbildung befindlich zu berücksichtigen. Da er während dieser Monate keine Einkünfte erzielte, war der Grenzbetrag nicht überschritten, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds ganzjährig gegeben waren.

 

Hinweis

Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Dabei wird nicht auf das formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses abgestellt, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

Von diesem Grundsatz anerkennt der BFH jedoch Ausnahmen. Eine Unterbrechung infolge Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich (ebenso Abschn. 63.3.2.7 Abs. 1, 3 DA-FamEStG). Denn das Kind hat weiterhin den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, sieht sich daran aber aus objektiven Gründen gehindert, weil die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen unmöglich oder unzumutbar ist. Es ist daher gerechtfertigt, das Kind ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber nicht findet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG).

Nach Abschn. 63.3.2.6 Abs. 10 DA-FamEStG tritt jedoch eine Unterbrechung der Ausbildung ein, wenn ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen wird, es sei denn, die Ausbildung wird während der Haft fortgesetzt.

Der BFH vertritt eine großzügigere Auffassung. Er stellt die Fälle der Untersuchungshaft bzw. eines Ausreiseverbots wegen eines im Ausland laufenden Strafverfahrens der Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Erkrankung oder Mutterschaft gleich. Auch hier beruht die vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung nicht auf dem Willen des Kindes. Denn es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind in dem Bewusstsein gehandelt hat, sein Tun könnte eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben.

Der BFH stellt entscheidend auf den Willen des Kindes ab, d.h. darauf, ob es mit seinem Handeln zugleich den Abbruch seiner Ausbildung bewusst"in Kauf genommen" hat. Dieses Bewusstsein sei unabhängig davon nicht gegeben, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten habe. Damit würde der BFH nicht nur im Fall schuldlos verbrachter Untersuchungshaft, sondern auch bei Strafhaft eines Kindes von einer unschädlichen Unterbrechung der Ausbildung ausgehen.

Allerdings müsste man hier bei entsprechend schwerwiegenden Taten wohl annehmen dürfen, dass das Kind die Unterbrechung oder gar den Abbruch seiner Ausbildung zu verantworten hat. Die Gleichstellung mit einer Erkrankung wäre dann ebenso zu verneinen wie z.B. eine selbst zugefügte Verletzung, um eine Prüfungsleistung nicht erbringen zu müssen, nicht als Erkrankung anerkannt werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.7.2006, III R 69/04

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