Leitsatz

Wird ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb des viermonatigen Übergangszeitraums des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes nicht bereits am ersten, sondern erst an einem späteren Tag des Monats zum gesetzlichen Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat grundsätzlich ein ­Anspruch auf Kindergeld (Abweichung von Abschn. 63.3.2.6 Sätze 1 und 2 DA FamEStG 2009, BStBl I 2009, 1030).

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 21 WPflG

 

Sachverhalt

Der Kläger bezog für seinen im Dezember 1990 geborenen Sohn (S) zunächst über dessen 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld, weil sich S in einer Ausbildung befand. Anfang 2010 brach S diese Ausbildung ab.

Er meldete sich anschließend zur Musterung und wurde mit Wirkung ab 1. April 2010 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Tatsächlich trat S seinen Wehrdienst wegen der Osterfeiertage (Karfreitag, 2.4.2010, bis Ostermontag, 5.4.2010) aber erst am 6.4.2010 an. Gleichwohl erhielt er für den gesamten Monat April 2010 Wehrsold.

Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für S ab April 2010 auf und forderte das gezahlte Kindergeld für April 2010 vom Kläger zurück.

Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2011, 14 K 14243/10, Haufe-Index 2971464).

 

Entscheidung

Die Revision war begründet. Der BFH entschied, dass dem Kläger im Monat April 2010 Kindergeld für S zusteht.

Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst (z.B. wegen eines davorliegenden Wochenendes) nicht am ersten Tag eines Monats, sondern erst am dritten Tag des Monats antreten kann, am ersten und zweiten Tag des Monats noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdienstes, wodurch in diesem Monat noch ein Anspruch auf Kindergeld begründet wird.

Nach diesen Grundsätzen stehe dem Kläger im Streitzeitraum ein Anspruch auf Kindergeld für S im Monat April 2010 zu; denn S habe sich bis zum (tatsächlichen) Dienstantritt in einer Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befunden.

Das Wehrdienstverhältnis beginne bei Soldaten, die aufgrund des WPflG zum Wehrdienst einberufen wurden, erst mit dem Zeitpunkt des Dienstantritts (hier am 6.4.2010). Dies reiche zur Begründung eines Kindergeldanspruchs für den Monat April 2010 aus.

 

Hinweis

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld u.a. dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.9.2013 – XI R 7/12

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