Leitsatz

Wenn der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Unterbringung und Betreuung des Kindes des AN, das den Kindergarten besucht, steuerfrei in derselben Höhe wie die geschuldeten Kindergartenbeiträge zahlt, kommt ein Sonderausgabenabzug der Kindergartenbeiträge nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Die Kläger haben ein im Jahr 2016 geborenes Kind, das im Streitjahr den Kindergarten besuchte. Hierfür wandten die Kläger im Streitjahr Kindergartenbeiträge in Höhe von 4.265,14 EUR auf. In derselben Höhe zahlte der AG des Klägers diesem nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Leistungen zur Unterbringung und Betreuung des Kindes. Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Berücksichtigung von zwei Dritteln der Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, die das Finanzamt mit der Begründung versagte, die steuerfreien Zahlungen des AG seien zweckgebunden und damit die Kinderbetreuungskosten zu 100 % und nicht nur zu zwei Dritteln steuerlich berücksichtigt worden. Die Kläger machen geltend, dass das BMF, Schreiben v. 14.3.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012 : 012, BStBl 2012 I S. 307, zu Kinderbetreuungskosten die Streitfrage nicht beantwortete. Der Grundsatz der endgültigen wirtschaftlichen Belastung für Sonderausgaben könne keine Anwendung finden, da die Kläger keinen Ersatz von Aufwendungen erhielten, sondern steuerfreien Arbeitslohn.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass den Klägern für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten keine Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG entstanden seien. Der Kläger werde durch die Kindergartenbeiträge nicht belastet, da ihm der AG diese Last abnehme. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Ersatzleistungen oder Zuschüsse des AG zu dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des AN gehörten. In diesem Fall wären die Beiträge als aus eigenen Mitteln des AN geleistet zu betrachten. Gegen eine Doppelberücksichtigung von Kindergartenbeiträgen als abziehbare Sonderausgaben und steuerfreier Arbeitgeberleistung spreche letztlich auch, dass der Gesetzgeber Fälle der Unterhaltung eines Betriebskindergartens einerseits und der Leistung von entsprechenden Geldzahlungen an den AN für von diesem geschuldete Kinderbetreuungskosten andererseits gleichstellen wollte.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH III R 54/20. Um von einem für die Kläger positiven Urteil des BFH profitieren zu können sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamtes unter Hinweis auf das o. a. Revisionsverfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 14.08.2020, 14 K 139/20

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