OFD Hannover, 12.10.2004, S 2706 - 182 - StO 241

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind kommunale Kindergärten und Kindertagesstätten als eine wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die unter den weiteren Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art begründet. – Kindergärten, Kinderhorte und Kindertagesstätten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften bilden keinen Betrieb gewerblicher Art, weil bei ihnen regelmäßig eine pastorale Aufgabenwahrnehmung im Vordergrund steht, vgl. Verfügung vom 19.2.2004, S 2706 – 165 – StO 214/S 2706 – 209 – StH 231.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

KStG § 4

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