BMF, 10.10.1996, IV B 5 - S 2288 a - 37/96

Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 16. bis 18. September 1996 (TOP 8)

Die Minderung der Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG um die zumutbare Belastung entsprach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Vorschrift (BT-Drucks. 10/1636 S. 58 [59]). Ungeachtet dessen hat der Bundesfinanzhof inzwischen in mehreren Entscheidungen den Wortlaut des § 33 c EStG in der Weise ausgelegt, daß eine Kürzung um die zumutbare Belastung nicht vorzunehmen ist (Urteile vom 10. April 1992, BStBl II S. 814; vom 8. März 1996, BFHE 179, 422; vom 26. Juni 1996, XI R 15/85).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 25. September 1992 (BStBl I S. 545) und vom 16. Januar 1995 (BStBl I S. 88) werden aufgehoben.

Eine vorläufige Einkommensteuerfestsetzung ist insoweit abweichend von Nr. 11 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. April 1995 (BStBl I S. 264) nicht mehr vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 33c

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 1256

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