Leitsatz

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen.

 

Normenkette

§ 3b Abs. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

K ist im Kampfmittelräumdienst (Auffinden, Entfernen, Beseitigen von Kampfmitteln jeder Art einschließlich Minen) tätig. Er erhielt zu seinem Jahresgrundgehalt eine Zulage "Kampfmittelräumdienst" (10.675 EUR) sowie für die tatsächliche Räumung einer Bombe einmalig eine Gefahrenzulage (567 EUR). Das FA unterwarf die Zulagen der ESt. Dagegen machte K geltend, dass die Steuerbefreiung in § 3b EStG für Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge verfassungskonform auf Gefahrenzuschläge der vorliegenden Art zu erstrecken sei. Denn die besondere Erschwernis, mit der diese Steuerbefreiung begründet werde, sei auch bei ­Tätigkeiten im Kampfmittelräumdienst gegeben. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG Köln, Urteil vom 16.4.2008, 3 K 691/07, Haufe-Index 2228439).

 

Entscheidung

Der BFH wies aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen auch die Revision zurück.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall wirft die bei Subventionstatbeständen typische Frage auf, ob der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist und ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen den Kläger in den Kreis der Begünstigten hätte aufnehmen müssen. Der Streitfall veranschaulicht die Schwierigkeiten, die ein Subventionstatbestand aufwerfen kann, dessen Subventionsziel nicht hinreichend klar bestimmt ist.

1.§ 3b Abs. 1 EStG stellt in den im Tatbestand näher definierten Grenzen die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Der BFH verneinte die Frage, ob in einer erweiterten verfassungskonformen Auslegung des § 3b Abs. 1 EStG die Steuerbefreiung auszudehnen und auch auf die dem Kläger geleisteten Zuschläge zu erstrecken ist. Der BFH sprach der Tätigkeit des Klägers nicht grundsätzlich die Subventionswürdigkeit ab. Aber § 3b EStG war auf diese Tätigkeit nicht zu erstrecken. Denn trotz des unzureichend erkennbaren einkommensteuerrechtlichen Entlastungsgrundes des § 3b EStG war jedenfalls klar, dass danach nicht sämtliche gemeindienlichen, für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet sind, von der ESt befreit sind und auch nicht befreit werden müssen. Das BVerfG (Beschluss vom 21.6.2006, 2 BvL 2/99, BFH/NV 2006, Beilage 4, 481 m.w.N.) räumt dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ein, auch hinsichtlich der sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Begünstigten.

2. So musste der BFH zwar die Unklarheiten in Bezug auf die rechtssystematische Bedeutung und das Subventionsziel des § 3b EStG konstatieren. Denn insoweit finden sich als Gründe die Subventionierung der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder die Berücksichtigung der Erschwernisse durch Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, m.w.N.).

3. Unabhängig von dem konkreten Subventionsgrund war aus § 3b EStG aber jedenfalls nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber sämtliche allgemeindienlichen und für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten, mit denen Einkünfte erzielt werden, durch Steuererleichterungen oder Steuerbefreiun­gen fördern wollte. Denn § 3b EStG differenziert ersichtlich allein nach dem Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.9.2011 – VI R 6/09

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