Leitsatz

1. Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse unterliegt jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Es handelt sich nicht um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte.

2. Die volle Einkommensteuerpflicht von Leistungen aus Pensionskassen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG tritt schon dann ein, wenn die früheren Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt waren. Ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG bei materiell-rechtlich zutreffender Betrachtung objektiv vorgelegen haben, ist für die Steuerpflicht der Leistungen ohne Belang.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 63, § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 3 BetrAVG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt von einer Pensionskasse eine Kapitalabfindung, die dem Grunde nach unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 des EStG zu besteuern war. Der Zahlung lag eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Versorgung i.S.d. § 1b Abs. 3 BetrAVG zugrunde. In den entsprechenden AVB war vereinbart worden, dass – soweit keine steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG erfolgt war – der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) im Einvernehmen mit der versicherten Person (Klägerin) anstelle der Rente die Kapitalabfindung wählen konnte.

Die Klägerin beantragte im Zuge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung ihres Arbeitgebers die Kapitalabfindung. Das FA verweigerte die von ihr angestrebte Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. Die Klage hatte Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015, 5 K 1792/12, Haufe-Index 8026027, EFG 2015, 1441).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, da die Einmalzahlung der Pen­sionskasse nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbar und nicht nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern war.

 

Hinweis

Dieses Urteil wird den Steuerpflichtigen und ihren Arbeitgebern nicht gefallen, deren betriebliche Altersversorgung auf einer Entgeltumwandlung und Einzahlungen in eine Pensionskasse beruht und denen in den Vertragsbedingungen ein Kapitalwahlrecht nicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeräumt worden ist.

1. Zunächst hat der X. Senat entschieden, dass in dem Fall, in dem der Steuerpflichtige als Auszahlungsform eine Kapitalabfindung der Pensionskasse wählt, diese nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Zwar ist § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG grundsätzlich auf alle Einkunftsarten anwendbar, es fehlt bei einer vertraglich ohne besondere Bedingungen möglichen Kapitalabfindung aber an der "Außerordentlichkeit". Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht. Ist infolgedessen die Kapitalabfindung eine vertragsgemäße Auszahlungsform und beziehen sich Einschränkungen nur auf die Modalitäten ihrer Geltendmachung, kann von einem atypischen Ablauf in Bezug auf die jeweilige Einkünfteerzielung nicht mehr ausgegangen werden.

2. Schwerwiegender sind die Bedenken, die der X. Senat in Bezug auf die Steuerfreiheit der Beitragszahlungen gemäß § 3 Nr. 63 EStG andeutet. Seit 2005 setzt § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG voraus, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) vorgesehen ist.

Ob diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die Pensionskasse dem Arbeitgeber ein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auszuübendes Kapitalwahlrecht eingeräumt hat, das nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft war, erschien dem X. Senat zwar zweifelhaft, er musste diese Frage jedoch nicht entscheiden. Für die Anwendung des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG als Besteuerungsnorm kommt es nämlich allein auf die (tatsächliche) Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG an und nicht darauf, ob auch bei objektiv zutreffender Betrachtung die Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen hätten.

Ausgestaltung des vereinbarten Kapitalwahlrechts prüfen

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten nunmehr die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskassen genau daraufhin überprüfen, ob und unter welchen Umständen sie mit der Pensionskasse ein Kapitalwahlrecht vereinbart haben, und ggf. eine Vertragsanpassung ins Auge fassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.9.2016 – X R 23/15

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