Kommentar

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei ( § 3 Nr. 9 EStG , Abfindungen ). Zweck der Vorschrift ist es, die einem Steuerpflichtigen für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährte Abfindung nicht durch deren steuerliche Belastung teilweise wieder rückgängig zu machen. Die Steuerfreiheit kommt aber nicht in Betracht, wenn es sich bei dem ausscheidenden Arbeitnehmer um einen bei einer KG angestellten Kommanditisten handelt. Denn die Abfindung gehört zu dessen Sondervergütungen ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG ) und damit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Sie ist von ihm als Mitunternehmer aufgrund seiner Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen. Zu seinen Sondervergütungen gehören auch als Arbeitslohn zu erfassende einmalige Bezüge ( § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG ). Wie bei der Vereinbarung eines Vorabgewinns erhält der Gesellschafter seine Gegenleistung in der Form eines Unternehmerlohns; die Abfindung ist deshalb nach den für den Unternehmerlohn und nicht nach den für Arbeitslohn geltenden Grundsätzen zu besteuern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.04.1996, VIII R 53/94

Hinweise:

1. Der Kläger war seit 1968 Angestellter einer 1985 voll beendeten KG. Seit 1970 war er auch mit 75% des Festkapitals als Kommanditist der Kommanditgesellschaft beteiligt. Im Streitjahr 1983 wurde sein Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, nachdem es zuvor zwischen dem Kläger und der persönlich haftenden Gesellschafterin zu tiefgreifenden Auseinandersetzungen gekommen war. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt die KG dem Kläger eine Abfindung von 200.000 DM . Das Finanzamt rechnete die Abfindung in voller Höhe den Einkünften aus Gewerbebetrieb ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG ) des Klägers zu, gewährte jedoch den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG . Die wegen der von ihm beanspruchten teilweisen Steuerfreiheit erhobene Klage und Revision blieben erfolglos.

2. Die BFH-Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung, der sich auch schon das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil v. 23. 2. 1995, EFG 1995 S. 878) und das Finanzgericht Köln (Urteil v. 20. 9. 1995, EFG 1996 S. 9, beide rkr.) angeschlossen hatten. Aus denselben Gründen hatte der BFH bereits in seinem Urteil v. 8. 4. 1992, XI R 37/88 (BStBl 1992 II S. 812) die Steuerbefreiung für Sozialversicherungsbeiträge ( § 3 Nr. 62 EStG ) nicht für Arbeitnehmer-Kommanditisten zugelassen.

3. Ob in solchen Fällen wie hier der ermäßigte Steuersatz für Entschädigungen ( § 24 Nr. 1a EStG , § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ) zu gewähren ist, wie es das Finanzamt getan hatte, mußte der BFH schon deshalb offenlassen, weil ihm eine Verböserung der Besteuerung des Klägers versagt war. Das Finanzgericht Köln (Urteil v. 20. 9. 1995, EFG 1996 S. 10/11) hat die Frage verneint, wenn der als Arbeitnehmer entlassene Steuerpflichtige seine Stellung als Mitunternehmer behalten hat.

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