Leitsatz

Wird die Sammelpostenmethode nach § 6 Abs. 2a EStG (Poolabschreibung) gewählt, können daneben keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger bildete im Streitjahr einen Sammelposten für die im Geschäftsjahr angeschafften GWG, den er nach § 6 Abs. 2a EStG um 1/5 minderte. Daneben zog er eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ab. Das Finanzamt ließ diese jedoch nicht zum Abzug zu, weil es sich bei dem Sammelposten um eine Rechengröße und nicht um ein Wirtschaftsgut handele.

 

Entscheidung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage war nach Auffassung des FG unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Sonderabschreibung lägen nicht vor. Bei dem Sammelposten handele es sich nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen Posten eigener Art bzw. eine Rechengröße innerhalb des Anlagevermögens, der die Zusammenfassung vieler gleicher oder unterschiedlicher Wirtschaftsgüter enthalte.

Selbst wenn die Wirtschaftsgüter vor der Bildung des Sammelpostens im Investitionsjahr noch einer gesonderten Abschreibung zugänglich gewesen wären, verdränge die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG als lex specialis die Abschreibungen nach § 7 ff. EStG.

Außerdem könne eine Abschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der Poolabschreibung zu einer 120%igen Abschreibung führen, wenn die Sonderabschreibung die Bemessungsgrundlage der Poolabschreibung nicht mindere.

 

Hinweis

Mit der Entscheidung folgt das FG der Auffassung, dass der Sammelposten kein Wirtschaftsgut, sondern eine Rechengröße sei (R 6.13 Abs. 6 Satz 1 EStR). Dafür spricht, dass der Sammelposten nach dem Gesetzeswortlaut nicht abgeschrieben wird, sondern "gewinnmindernd aufzulösen" ist. Ob die Entscheidung sachgerecht ist, mag dahingestellt bleiben. Letztlich handelt es sich lediglich um eine Verlagerung der Gewinnminderung. Ein Abzug von mehr als 100 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist natürlich nicht akzeptabel.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 19.12.2013, 10 K 1076/12

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