Leitsatz

Eine Ausgleichszahlung zur Förderung des Arbeitserfolges zwischen zwei bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigten Ehegatten ist mangels Bereicherung keine freigebige Zuwendung.

 

Sachverhalt

A war Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Er sollte dort die Branche Immobilienwirtschaftsrecht aufbauen. Seine Ehefrau E war in diesem Bereich tätig. A und E schlossen einen Vertrag, in welchem sie sich zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit verpflichteten. Sie haben ihre Leistungsbeiträge als gleichwertig eingestuft. Da A aber als Partner mehr verdiente als die E als Senior Manager, verpflichteten sie sich einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren Vertragsverhältnissen auszugleichen. Das Finanzamt sah in der Zahlung des A eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die E und setzte 6.090 EUR Schenkungsteuer fest.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat den Schenkungsteuerbescheid als rechtswidrig aufgehoben. Es fehlt an einer Bereicherung der Klägerin auf Kosten des A. Durch den Vertrag zwischen A und E wurde eine Innengesellschaft errichtet (§ 705 BGB). Zwar stand die E nicht in einem Arbeitsverhältnis zu A; dies schließt jedoch nicht aus, dass sie sich in der Rechtsform einer Innengesellschaft zusammengetan haben, um einen gemeinsames Zweck zu verfolgen.

Die Ausgleichszahlung des A an die E steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck und ist deshalb nicht als unentgeltlich anzusehen. Denn rechtliche Grundlage für die Zahlung war der Gesellschaftsvertrag der Innengesellschaft, wonach E von A die Hälfte des Einkommensunterschieds verlangen konnte. Damit fehlt es an einer freigebigen Zuwendung i.S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen; das Finanzamt hat keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2016, 4 K 2699/15 Erb

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