Leitsatz

1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.

2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

 

Normenkette

§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 3a, Abs. 5 EStG, § 70 EStDV

 

Sachverhalt

Bei den zusammenveranlagten Klägern versteuerte die Klägerin im Streitjahr ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Lohnsteuerklasse V. Der Kläger erzielte u.a. gewerbliche Einkünfte, sodass die Kläger sowohl nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG als auch nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet waren. Diese reichten sie in Papierform ein.

Wegen fehlender elektronischer Übermittlung sah das FA die Einkommensteuererklärung als nicht abgegeben an. Die Kläger meinten, nicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet zu sein, da nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG die in § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG genannten Veranlagungsfälle von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung ausgenommen seien. Das FG wies die Klage ab (Thüringer FG, Urteil vom 27.6.2019, 3 K 261/19, Haufe-Index 13616224. EFG 2019, 1981).

Während des Revisionsverfahrens teilte das FA mit, es werde von den Klägern eine elektronische Übermittlung der Daten für das Streitjahr nicht mehr fordern. Daraufhin stellten die Kläger ihren ursprünglichen Anfechtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO um.

 

Entscheidung

Die Revision der Kläger war begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Entscheidung des BFH in der Sache. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Kläger war nicht nur zulässig, sondern auch begründet, da sie für den streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen nicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet waren.

 

Hinweis

1. Ein Steuerpflichtiger ist gemäß § 25 Abs. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 EStG erfüllt sind. Die Erklärung ist gemäß § 25 Abs. 3 EStG grundsätzlich in eigenhändig unterschriebener Form abzugeben.

2. Werden Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt, muss die Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern es sich – dies ist die negative Voraussetzung – nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG).

3. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt es für die Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung, wenn einer der Veranlagungsfälle des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt ist.

4. Anders als die Finanzverwaltung und ein Teil des Schrifttums meinen, ist diese Befreiungsmöglichkeit auch dann gegeben, wenn zusätzlich der Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist. Dieser Veranlagungstatbestand hat keinen Vorrang vor den anderen Veranlagungstatbeständen des § 46 Abs. 2 EStG. Ein solcher Befund lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/10188, 25) entnehmen. Auch der Hinweis auf den erweiterten Härteausgleich, der inzwischen nur noch bei § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Anwendung kommt (vgl. § 70 EStDV), ändert daran nichts. Aus dieser – allein auf den erweiterten Härteausgleich beschränkten – Besonderheit kann kein genereller Vorrang der Nr. 1 vor den anderen Nummern des § 46 Abs. 2 EStG gefolgert werden.

5. Die Normen, die wie § 25 Abs. 4 EStG nicht nur Spezialfragen regeln, sondern sich an die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen richten, sind im Zweifel im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut auszulegen, um ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten, sofern nicht ein klar erkennbarer Normzweck eine vom Wortlaut abweichende Auslegung gebietet.

6. Dies ist hier nicht der Fall. Dass bei Gewinneinkünften die Gewinnermittlung entweder nach § 5b EStG (Bilanzierung) oder nach § 60 Abs. 4 EStDV (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) elektronisch zu übermitteln ist, stellt keinen zwingenden, aus der Norm heraus erkennbaren Grund für eine vom Wortlaut nicht getragene Auslegung dar. Denn die elektronische Gewinnermittlung mit ihren zahlreichen Kennzahlen bleibt unter dem Gesichtspunkt einer effizienten Verwaltung (u.a. automatisierter Vergleich mit den Vorjahres-Kennzahlen und dadurch schnelle Erkennung wesentlicher Veränderungen) auch dann sinnvoll, wenn die Einkommensteuererklärung als solche, die den Gewinn ohnehin nur als zusammengefasstes Ergebnis der detaillierten Gewinnermittlung enthält, lediglich in Papierform...

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