Leitsatz

1. § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veran­lasste Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

2. § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

 

Normenkette

§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG

 

Sachverhalt

K, Holdinggesellschaft des weltweit tätigen A-Konzerns, hatte im Oktober 2007 in einem Hotel ein Management-Meeting durchgeführt, an dem sowohl ihre Arbeitnehmer aus Deutschland als auch Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften aus dem In- und Ausland teilgenommen hatten. Den Teilnehmern dieser Veranstaltung wurden dadurch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen in Höhe von insgesamt 124.197 EUR gewährt. K beantragte die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG. Das FA ermittelte darauf einen Lohnsteuernachforderungsbetrag von 37.259,10 EUR (Pauschsteuersatz 30 %). Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2011, 8 K 4098/10 L, Haufe-Index 2830548, EFG 2012, 81).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen zurück. Das FG hatte festgestellt, dass 34,85 % der Teilnehmer des Meetings nicht der Besteuerung unterlagen. Zutreffend hatte es deshalb in diesem Umfang die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung nach § 37b EStG gemindert.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall hier und die beiden nachstehenden Urteile (VI R 52/11; VI R 78/12) befassen sich erstmals mit der Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG. Mit ausführlicher Begründung folgt der Lohnsteuersenat dabei der herrschenden Literaturauffassung, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Der BFH tritt damit insbesondere der Auffassung des BMF entgegen, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zuflössen (BMF, Schreiben vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566 Rz. 13).

1. Schon der Wortlaut des § 37b EStG ist eindeutig. § 37b EStG setzt eine Einkommensteuer "für" bestimmte Zuwendungen voraus, enthält aber selbst keinen eigenständigen Steuertatbestand. Systematisch folgen Gegenstand und Umfang der Einkommensbesteuerung aus § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 13ff. EStG. Aus diesen Grundnormen muss sich die zu pauschalierende Einkommensteuer ergeben; dementsprechend findet sich § 37b EStG im Einkommensteuergesetz unter "VI. Steuererhebung". Der Vereinfachungszweck, die Pauschalierung, erstreckt sich mithin auf die Bemessungsgrundlage, nicht auf den Entstehungsgrund der Einkommensteuer. Dementsprechend nimmt § 37b Abs. 2 Satz 2 EStG andere "gesetzlich bewährte Bewertungsre­gelungen" (BT-Drucks. 16/2712, S. 56) aus (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 8, Abs. 3, § 40 Abs. 2 sowie die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG). Schließlich sprachen auch die Materialien vom schwierig zu ermittelnden Wert der Zuwendung und nahmen als Ausgangspunkt, dass dem Grunde nach ein nach den allgemeinen Grundsätzen einkommensteuerbarer Vorteil vorliegt und § 37b EStG lediglich die Bewertung durch eine pauschalierende Wertermittlung erleichtern soll.

2. Zu der weiteren Voraussetzung der Pauschalierung nach § 37b EStG, nämlich dass die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung zum ohnehin geschuldeten ­Arbeitslohn (dazu VI R 78/12, BFH/PR 2014, 129) erbracht werden, verweist der BFH ausdrücklich auf neueste Urteile dazu (BFH, Urteile vom 19.9.2012, VI R 54/11, BFH/NV 2013, 124, BFH/PR 2013, 33; VI R 55/11, BFH/NV 2013, 126, BFH/PR 2013, 34).

3. Fazit: Im Ergebnis erfasst § 37b EStG (nur) die Einkommensteuer, die durch betrieblich veranlasste Zuwendungen Steuerpflichtiger an Dritte (§ 37b Abs. 1 Satz 1 EStG) oder an Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG) entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Zuwendungen dadurch Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt. § 37b EStG ist damit lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform einer nach den hergebrachten Einkünftetatbeständen entstandenen Einkommensteuer.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.10.2013 – VI R 57/11

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