Leitsatz

1. Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.05.2004 – III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943).

2. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

 

Normenkette

§ 33a Abs. 1 EStG, § 7, § 9 SGB II, § 1360, § 1601, § 1589 BGB, § 5 LPartG

 

Sachverhalt

Die Kläger machten im Streitjahr (2014) Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgefährten (N) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch N aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit seinem Einkommen zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage, mit der die Kläger die vollständige Berücksichtigung der von ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen begehrten, gab das FG statt (Sächsisches FG, Urteil vom 5.9.2017, 3 K 1098/16, Haufe-Index 11382349, EFG 2018, 127)

 

Entscheidung

Die Revision des FA hat der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

a) Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt allerdings nur in Betracht, wenn jede von ihnen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, d.h. gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, und alle nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen berechtigt sind (BFH, Urteil vom 6.6.1986, III R 212/81, BStBl II 1986, 805; zum Unterhalt an im Ausland lebende Personen, BMF, Schreiben vom 7.6.2010, BStBl I 2010, 588, Rz. 20 f.).

b) Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen daher nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags eines weiteren Unterhaltsleistenden nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen, sodass der Unterhaltshöchstbetrag des unterhaltspflichtigen Abzugsberechtigten entsprechend zu mindern ist (z.B. BFH, Urteil vom 19.5.2004, III R 30/02, BFH/NV 2004, 1458).

2. Demgemäß kommt eine anteilige Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags zwischen den Eltern und N nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG vorliegend nicht in Betracht. Denn im Streitfall war N der T weder gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStGgesetzlich unterhaltsverpflichtet, noch war T eine gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einer gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person.

a) Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG richtet sich nach dem Zivilrecht. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige unterhaltsverpflichtet ist, und damit nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie (§ 1360 BGB, § 5 LPartG, §§ 1601, 1589 BGB). Zu diesem Personenkreis zählte N im Streitjahr nicht.

b) Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten, d.h. hilfebedürftigen (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt. Eine solche bestand im Streitjahr zwischen N und T nicht. Denn T war aufgrund der Unterhaltsleistungen ihrer Eltern keine hilfsbedürftige Person.

3. Schließlich ist der Unterhaltshöchstbetrag nicht gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 zu kürzen. Insbesondere sind vorliegend keine Unterhaltsleistungen des N als eigene Bezüge der T anzusetzen.

a) N hat an T im Streitjahr keine Unterhaltszahlungen geleistet. Vielmehr haben T und N die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte aus "eigenen" finanziellen M...

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