Leitsatz

Bei der Erstellung von Straßen sind nur Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der Straße, die nur einem Grundstück dienen, grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen i. S. d. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG. Hingegen ist die Straße selbst, die das Gebiet durchzieht und an der mehrere Häuser liegen, nicht grundstücksbezogen und damit nicht haushaltsbezogen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Ehepaar die Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, teilweise als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Leistungen jenseits der Grundstücksgrenze dem Haushalt dienen müssten. Außerdem sei es schädlich, wenn die Maßnahmen (wie im Streitfall) von der öffentlichen Hand auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet würden

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts umfasst die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, und Modernisierungsmaßnahmen nicht Maßnahmen für die erstmalige Herstellung. In diesem Sinne ist der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine Mischverkehrsfläche mit einer Asphaltbahn steuerlich nicht als erstmalige Herstellung des vorbeiführenden Verkehrsweges, sondern als dessen Modernisierung einzustufen. Bei der Erstellung von Straßen sind jedoch nur Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen i. S. d. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG, hingegen ist die Straße selbst nicht grundstücksbezogen und damit nicht haushaltsbezogen. Für die Errichtung der Straße gezahlte Erschließung- bzw. Straßenausbaubeiträge berechtigen die Anleger daher nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht weiter entschieden, dass der Eigenanteil der Gemeinden bei der Erstellung von Straßen kein Zuschuss i. S. d. § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG ist. Die Steuerermäßigung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Handwerker nicht direkt von den Anliegern, sondern indirekt über die Gemeinde bezahlt worden sind.

 

Hinweis

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 50/17 geführt. Betroffene sollten daher gegen die ablehnenden Entscheidungen des Finanzamts unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017, 3 K 3130/17

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