Leitsatz

Die auf Grund eines Erbbaurechtsverhältnisses zu zahlenden wiederkehrenden Erbbauzinsen begründen keine dauernde Last. Für diese Aufwendungen kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG deshalb nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Eine GmbH nutzte ein Grundstück auf Erbbaurechtsbasis. Das Finanzamt rechnete die gezahlten Erbbauzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn der GmbH hinzu. Dagegen wandte sich die GmbH; die Erbbauzinsen seien keine dauernde Last, sondern ein Entgelt für die Grundstücksnutzung.

 

Entscheidung

Das FG teilt die Auffassung der GmbH, wonach eine Hinzurechnung der Erbbauzinsen nach § 8 Nr. 2 GewStG nicht möglich ist. Die Verpflichtung zur Zahlung von wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last, da ein Erbbaurechtsverhältnis nach seinem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Leistungsinhalt bilanzrechtlich als schwebendes Geschäft zu werten ist. Mit den Erbbauzinsen werden laufende Leistungen des Grundstückseigentümers abgegolten.

 

Hinweis

Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BFH im Urteil v. 24.10.1990, X R 43/89, BStBl 1991 II S. 175. Der BFH hatte es in diesem Urteil aber ausdrücklich offen gelassen, ob ein Erbbaurecht ggf. eine Reallast darstelle und deshalb eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG möglich sei. Das FG verneint dies wohl zutreffend, da der Begriff der dauernden Last einkommensteuerlich und gewerbesteuerlich gleich auszulegen sein wird.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 27.06.2006, 6 K 1728/03

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