Leitsatz

1. Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gem. § 25 HGB ist – neben der Geschäftsfortführung – die Fortführung der bisherigen Firma.

2. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren.

3. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u. Ä. "firmenmäßig" verwendet wird.

 

Normenkette

§ 191 AO, § 25 HGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb einen Restaurantbetrieb und führte das Lokal unter seinem bisherigen Namen fort. Das FA nahm die Klägerin für Umsatzsteuerschulden der bisherigen Inhaberin des Lokals mit einem auf § 25 HGB gestützten Haftungsbescheid in Anspruch. Das FG gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid auf (FG Münster, Urteil vom 23.5.2013, 8 K 1782/11, Haufe-Index 6670890, EFG 2014, 891).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Eine Reihe gesetzlicher Vorschriften begründet die Haftung für fremde Steuerschulden. Neben den in der AO geregelten Haftungstatbeständen gibt es nicht nur weitere steuerrechtliche in Einzelsteuergesetzen, sondern auch einige zivilrechtliche Haftungsnormen, die ebenso für die steuerliche Haftung in Betracht kommen. Eine findet sich in § 25 Abs. 1 HGB, der zufolge der Erwerber eines Handelsgeschäfts, der dieses unter der bisherigen Firma (§ 17 HGB) fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers haftet.

2. Im Streitfall ging es um die Haftung einer Restaurantbetreiberin für Umsatzsteuerschulden der früheren Inhaberin des Restaurants, also um die Haftung für Verbindlichkeiten, die fraglos im Betrieb des Geschäfts begründet worden waren. Streitig war allein, ob die neue Inhaberin des Restaurants das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführte.

Das Restaurant trug den Namen einer historischen Person des Landes, dessen Spezialitäten im Lokal angeboten wurden. Dieser Name wurde nach der Geschäftsübernahme beibehalten. Das FA sah hierin eine Fortführung der Firma, da die Gäste des Lokals, die als der insoweit maßgebende Verkehrskreis anzusehen seien, von einer unveränderten Fortführung des Geschäftsbetriebs hätten ausgehen müssen.

3. Der BFH urteilte, von einer Firma, d.h. dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, sei eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung zu unterscheiden, die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichne. Sowohl die frühere Inhaberin als auch die Klägerin als Übernehmerin des Restaurants seien gegenüber Behörden, Lieferanten sowie dem Verpächter nicht unter dem Namen des Restaurants aufgetreten, sondern hätten jeweils unter anderen Namen firmiert. Auch die Gäste des Restaurants hätten keinen Grund zu der Annahme gehabt, der Name des Restaurants (der bekannten historischen Person) sei der Name des Inhabers oder der Name, unter dem er im Rechtsverkehr auftrete, zumal für den Verkehrskreis der Gäste eines Lokals, die mit dem Inhaber zumeist nur Bargeschäfte des täglichen Lebens tätigten, die Firma, unter der das Geschäft betrieben werde, ohnehin von nur geringer Bedeutung sei. Von einer Firmenfortführung i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB sei unter diesen Umständen nicht auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.5.2014 – VII R 46/13

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