Leitsatz

Ein Fußball-Schiedsrichter ist nicht gewerbesteuerpflichtig, selbst wenn er neben nationalen auch internationale Spiele pfeift.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hat die Tätigkeit eines Fußballschiedsrichters nach einer Außenprüfung als einen Gewerbebetrieb gewertet und für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit Gewerbesteuer festgesetzt. Hingegen ging der Schiedsrichter von sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG aus, selbst wenn er nicht nur bei nationalen, sondern auch bei internationalen Wettbewerben eingesetzt war.

 

Entscheidung

Die Klage war erfolgreich; das FG hat den Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben. Denn die Tätigkeit als Schiedsrichter und die daraus erzielten Einkünfte erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen der Gewerbesteuer unterliegenden stehenden Gewerbebetrieb. Es fehlt an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Das FG kam zum Schluss, dass der Kläger nicht "am Markt" tätig geworden ist. Denn ein solcher "Markt" existiert für Fußballschiedsrichter nicht. Denn ein Fußballschiedsrichter wird durch die nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) Verbände für die Leitung der Spiele nominiert. Zudem würde ein Markt in diesem Sinne auch mehrere potentielle Abnehmer erfordern; auch dies hat das FG verneint. Die jeweiligen Fußballverbände treten als Ausrichter verschiedener Wettbewerbe nicht zueinander in Wettbewerb und sind somit selbst keine Marktteilnehmer.

 

Hinweis

Die ebenfalls thematisierte Frage, ob die Schiedsrichtertätigkeit in der Schweiz überhaupt der deutschen Besteuerung unterliegt, war nicht mehr relevant. Der Kläger hatte argumentiert, dass seine Tätigkeit mit der eines Sportlers vergleichbar sei und damit nach Art. 17 OECD-MA bzw. Art. 17 DBA Schweiz in Deutschland keine Besteuerung möglich sei.

Das FG hat zudem betont, dass die Tätigkeit eines Fußballschiedsrichters von anderen Schiedsrichtern, z.B. von international tätigen Tennisschiedsrichtern, zu unterscheiden ist. Bei diesen erfolgt der Auftrag nicht durch einen Verband, sondern durch die jeweiligen Turnierveranstalter, welche konkurrierende Marktteilnehmer sind (so FG Niedersachsen, Urteil v. 24.11.2004, 9 K 147/00).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014, 1 K 2552/11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge