Leitsatz

Dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG steht so lange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist.

 

Normenkette

§ 181 AO , § 182 Abs. 2 AO , § 10d Abs. 3 EStG a.F. (heute: § 10d Abs. 4 EStG)

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb von 1985 bis 1990 einen Bekleidungshandel. Im VZ 1989 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 625 974 DM, wovon das FA 77 474 DM auf die VZ 1987 und 1988 zurücktrug. Für 1989 und 1990 wurde die ESt jeweils auf 0 DM festgesetzt. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990 wurde nicht durchgeführt. Für die Jahre 1991 bis 1996 wurde der Kläger nicht zur ESt veranlagt.

Im März 1998 beantragte der Kläger die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990, was das FA unter Hinweis auf den Ablauf der Feststellungsfrist zum 31.12.1997 ablehnte. Einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1991 lehnte das FA ab, weil es an einer Feststellung zum 31.12.1990 fehle.

Das FG gab der auf Verlustfeststellung zum 31.12. 1990 und zum 31.12.1991 gerichteten Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

Das FA sei verpflichtet, die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990 vorzunehmen, weil diese für die Verlustfeststellungen zum 31.12.1991 und die Folgejahre von Bedeutung sei. Der Ablauf der Feststellungsfrist stehe dem nach § 181 Abs. 5 AO nicht entgegen. Das Gleiche gelte für die Verlustfeststellung zum 31.12.1991.

 

Hinweis

Nach § 181 Abs. 5 AO kann auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine gesonderte Feststellung insoweit erfolgen, als sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist.

Von Bedeutung ist die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12. 1990 für spätere Verlustfeststellungsbescheide – und zwar unmittelbar für die nächstfolgende Verlustfeststellung zum 31.12.1991 und mittelbar für die Verlustfeststellungen späterer Veranlagungszeiträume. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Definition des verbleibenden Verlustabzugs, der nach § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG (jetzt: § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG) zu einem Teil auch aus dem "auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug" gebildet wird.

Die lediglich mittelbare Bedeutung hält der BFH für ausreichend. Würde man die Bedeutung auf den unmittelbar folgenden Veranlagungszeitraum beschränken, hätte das zur Folge, dass vortragsfähige Verluste allein aufgrund der Feststellungsverjährung untergehen würden. Dies aber liefe dem Gesetzeszweck zuwider, der mit der Einführung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs verfolgt wurde, nämlich den zeitlich unbegrenzten Verlustabzug praktikabel zu machen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.6.2002, XI R 26/01

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