Leitsatz

Für Sonderbetriebseinnahmen eines Mitunternehmers (z. B. Haftungsvergütung, Arbeitslohn, Zinsen) ist keine erweiterte Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG möglich. Auch ist diese Norm keiner teleologischen Reduktion zugänglich.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG (KG) ist im Bereich der Vermietung eigener Immobilien tätig. Neben der A-GmbH als Komplementärin gibt es 8 Kommanditisten. Diese halten ihre Beteiligung an der KG jeweils im Privatvermögen. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde der KG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit verwehrt, als der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Tätigkeitsvergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Kommanditisten entfällt. Der Einspruch der KG gegen die Feststellung des höheren Gewerbesteuer-Messbetrages blieb ohne Erfolg, weshalb die KG Klage erhoben hat.

 

Entscheidung

Das FG wertet die Klage als nicht begründet. Angesichts von "Corona" wurde über die Klage ohne mündliche Verhandlung im Wege eines Gerichtsbescheids entschieden. Demnach hat das Finanzamt die Haftungsvergütung für die Komplementärin und die Tätigkeitsvergütungen an die Kommanditisten zu Recht von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags ausgenommen. Dieser Ausschluss beruht auf der mit dem KStG 2009 eingefügten Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, wonach für solche Sondervergütungen die erweitere Kürzung nicht in Anspruch genommen werden kann.

Zudem wird vom FG eine von der KG beantragte einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG verneint. Einer teleologischen Reduktion steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Auch ist für das FG keine verdeckte Regelungslücke ersichtlich, wonach die Norm nach ihrem Zweck auf eine bestimmte Gruppe von Fällen nicht anzuwenden wäre. Das FG sieht keinen triftigen Grund, dass für im Privatvermögen gehaltene KG-Beteiligungen der Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Norm zu weit geraten sei. So sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Anwendung nur auf missbräuchliche Bankenbeteiligungsmodelle beschränken wollte.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich auch erhoben, Az beim BFH IV R 11/20. Damit kann sich der BFH abschließend mit der Frage einer ggf. angezeigten teleologischen Reduktion des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG befassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Gerichtsbescheid v. 25.03.2020, 12 K 1954/18

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