Leitsatz

Der Veräußerungsgewinn eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft fällt auch schon vor 2004 nicht unter die erweiterte Gewerbesteuerkürzung.

 

Sachverhalt

Kommanditisten einer GmbH & Co. KG waren zwei Aktiengesellschaften, welche ihren Mitunternehmeranteil in 2003 veräußerten. Die GmbH & Co. KG konnte für ihren Betrieb die sog. erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt versagte diese Kürzung aber für die im Gewinn enthaltenen Veräußerungsgewinne der beiden Mitunternehmeranteile. Die GmbH & Co. KG führte an, dass die Einschränkung in § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG erst ab 2004 gelte.

 

Entscheidung

Auch das FG lehnt eine erweiterte Kürzung für den Gewinnanteil aus der Veräußerung der Kommanditanteile ab. Da die Kommanditisten jeweils keine natürliche Person waren, gehört deren Gewinn aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile zum Gewerbeertrag (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG). Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist insoweit aber ausgeschlossen. Denn Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften fallen bereits nach dem Wortlaut der Norm nicht in deren Anwendungsbereich. Zudem steht der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer der Wertung als anteilige Veräußerung der Grundstücke entgegen. Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben, ist der Gewinn daraus nicht Ausfluss einer begünstigten Grundstücksverwaltung.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber diesen Ausschlusstatbestand erst mit Wirkung ab 2004 in § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG mit aufgenommen hat; diese Änderung hatte lediglich klarstellenden Charakter.

 

Hinweis

Hintergrund für die gesetzliche Einfügung in § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG war die Vermeidung von steuerlichen Gestaltungen. Eine Kapitalgesellschaft hätte sonst ein Grundstück zum Buchwert in eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Gesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern können.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 08.03.2012, 9 K 4197/08 G

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