Leitsatz

1. Das Wahlrecht zur Bildung der Ansparrücklage bzw. zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung kann auch noch im Einspruchsverfahren ausgeübt werden, sofern der gesetzliche Investitionszeitraum noch andauert und keine Gründe für einen Ausschluss des Finanzierungszusammenhangs mit der beabsichtigten Investition bestehen.

2. Aus der Ausübung des Wahlrechts erst im Einspruchsverfahren folgen keine gesteigerten Darlegungspflichten des Steuerpflichtigen (a.A. BMF).

 

Normenkette

§ 7g EStG a.F. (bis einschließlich 2007)

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, reichte am 31.5.2006 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2005) ein, ohne zunächst eine Ansparabschreibung geltend zu machen.

Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wich aus nicht streiterheblichen Gründen von der Steuererklärung ab. Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger unter anderem erstmals die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG geltend und verwies zur Begründung darauf, dass er sich im Jahre 2007 ein neues, betrieblich genutztes Auto zu einem Kaufpreis von 20.000 EUR kaufen werde. Sein derzeitiges Fahrzeug sei bereits acht Jahre alt und weise eine Laufleistung von über 140.000 km auf. Während des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger sodann eine entsprechend geänderte Einnahmenüberschussrechnung für das Streitjahr sowie eine ebenfalls entsprechend geänderte Anlage GSE ein.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung versagte das FA die Ansparabschreibung. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt (FG München, Urteil vom 11.3.2009, 1 K 3814/07, Haufe-Index 2160630, EFG 2009, 1006). Dagegen legte das FA Revision ein, mit der es sich auf das BMF-Schreiben vom 25.2.2004 (BStBl I 2004, 337) berief. Das BMF trat dem Revisionsverfahren bei.

 

Entscheidung

Die Revision des FA blieb erfolglos. Der BFH führte aus, das Vorbringen des Klägers genüge den an die Bildung der Rücklage und die Ansparabschreibung zu stellenden Anforderungen.

Der Kläger habe die künftige Anschaffung eines Pkws hinreichend konkretisiert. Als Betriebsinhaber habe er eine Einschätzungsprärogative über sein künftiges Investitionsverhalten. Die voraussichtliche Anschaffung eines Pkws sei aus der Perspektive am Ende des Streitjahrs schlüssig und plausibel gewesen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung im Einspruchsverfahren habe der zweijährige Investitionszeitraum (§ 7 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F.) noch geraume Zeit angedauert. Die verfahrensrechtlich mögliche Inanspruchnahme der Ansparabschreibung erst im Einspruchsverfahren sei im Streitfall auch nicht deshalb gehindert gewesen, weil der Kläger die Gründe für die verzögerte Geltendmachung nicht ausreichend dargelegt hätte. Für eine gesteigerte Pflicht zur Darlegung, wie sie das BMF in seiner Stellungnahme postuliert habe, finde sich keine gesetzliche Grundlage. Demzufolge sei der BFH an die tatsächliche Feststellung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), wonach es keine Hinweise darauf gebe, dass die späte Geltendmachung der streitigen Ansparabschreibung nicht lediglich auf einem Versehen des Klägers beruht habe.

 

Hinweis

1. Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. und die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs nach Abs. 6 der Vorschrift gehören zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grundsätzlich bis zur Bestandskraft der betreffenden Steuerfestsetzung ausgeübt werden können. Die Rücklage kann daher noch im Einspruchsverfahren gebildet werden.

2. Das Wahlrecht wird nicht schon durch den entsprechenden Ausweis in der Buchführung oder in den sonstigen Unterlagen des Steuerpflichtigen ausgeübt, sondern erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Bilanz oder – bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – durch den Ansatz einer entsprechenden Betriebsausgabe in der Einnahmenüberschussrechnung und deren Einreichung beim Finanzamt.

3. Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Jedoch setzt die Ansparabschreibung eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus, sodass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wird.

4. Wird die Rücklage erst im Einspruchsverfahren gebildet, ist der Steuerpflichtige nicht gehalten, anhand geeigneter Unterlagen oder Erläuterungen glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen die Rücklage trotz voraussichtlicher Investitionsabsicht nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung gebildet worden ist (so aber BMF, BStBl I 2004, 337, Rz. 9). Für eine solche gesteigerte Pflicht zur Darlegung findet sich keine gesetzliche Grundlage.

5. Die Prognose einer voraussichtlichen Investition des Steuerpflichtigen ist bei Bilanzierung aus der Sicht des Bilanzstichtages zu treffen, zu dem die Ansparrücklage in die Bilanz eingestellt wird. Bei Einnahmenüberschussrechnung ist auf das Ende des Gewinn...

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