Leitsatz

Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (Aufgabe des BFH-Urteils vom 13.3.2008, V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, und Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 16.1.2014, C‐300/12, Ibero Tours, UR 2014, 234).

 

Normenkette

§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist als sog. Zentralregulierer für sog. Anschlusskunden tätig, die Unternehmer sind und dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Waren von Lieferanten bezogen. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber den Lieferanten, sich für deren Warenabsatz einzusetzen und das Delkredere und die Zentralregulierung für die Lieferungen an die Anschlusskunden zu übernehmen. Soweit es sich um steuerfreie Leistungen handelte, erklärte sie die Option zur Steuerpflicht. Für die an die Lieferanten erbrachten Leistungen erhielt die Klägerin von diesen eine Provision. Einen Teil hiervon gab die Klägerin als sog. Verrechnungsvergütung oder Zusatzvergütung an die Anschlusskunden weiter. Die Anschlusskunden leisteten keine Zahlungen an die Klägerin.

Die Klägerin machte bei ihrem Finanzamt geltend, dass sie aus der Provisionsweitergabe an die Anschlusskunden nicht nur zu einer Entgeltminderung berechtigt sei, sondern dass sich der hieraus ergebende Berichtigungsanspruch selbst dann nach dem für sie geltenden Regelsteuersatz berechne, wenn die an den Anschlusskunden gelieferte Ware dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011, 6 K 129/10, Haufe-Index 2905707, EFG 2012, 766).

 

Entscheidung

Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab, da die Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu einer Entgeltminderung für die von ihr erbrachten Leistungen berechtigt sei.

 

Hinweis

1. Liefert A eine Ware an B, die dieser an C weiterliefert, kann A zur Absatzförderung einen dem C zugutekommenden Preisnachlass entweder entlang der Kette oder unmittelbar gewähren. Der den Preisnachlass gewährende Unternehmer A ist in beiden Fällen berechtigt, das Entgelt für seine Lieferung an B zu mindern. Für die Besteuerung ist dies im Saldo ohne Bedeutung. Bei einem Preisnachlass in der Kette mindert B den Vorsteuerabzug aus der von A bezogenen Lieferung und das Entgelt für seine Lieferung an C, sodass sich für ihn im Ergebnis nichts ändert. Bei einer unmittelbaren Nachlassgewährung unterbleibt sogar jegliche Änderung beim Zwischenhändler B, da er weder seinen Vorsteuerabzug noch das Entgelt für die Lieferung an C mindert. Dass A in beiden Fällen zur Entgeltminderung nach dem EuGH-Urteil vom 24.10.1996, C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339) berechtigt ist, konnte im Inland erst nach einem von der Europäischen Kommission erfolgreich durchgeführten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland durchgesetzt werden (EuGH, ­Urteil vom 15.10.2002, C-427/98, Kommission/Deutschland, BStBl II 2004, 328).

2. Der BFH hat die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs zur Entgeltminderung bei einer Nachlassgewährung an andere als den eigenen Leistungsempfänger auf weitere Fallgestaltungen übertragen.

a) So ging der BFH davon aus, dass auch Vermittler zu einer Entgeltminderung berechtigt sein können. Gewährt ein Vermittler zulasten seiner Provision einen Preisnachlass an einen von ihm für seinen Auftraggeber geworbenen Kunden, war der Vermittler danach berechtigt, das Entgelt für die von ihm an seinem Auftraggeber erbrachte Vermittlungsleistungen zu mindern (BFH, Urteile vom 12.1.2006, V R 3/04, BStBl II 2006, 479 und vom 13.7.2006, V R 46/05, BStBl II 2007, 186).
b) Der BFH hatte später Zweifel, ob dies zu einer Überinterpretation des EuGH-Urteils Elida Gibbs führt und richtete im Fall eines Reisebüros ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser entschied im UrteilIbero Tours vom 16.1.2014 (C-300/12, UR 2014, 234), dass sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen auswirkt, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt.
c) Dementsprechend hat der BFH seine Rechtsprechung zur Entgeltminderung durch Vermittler aufgegeben (BFH, Urteil vom 27.2.2014, V R 18/11, BFH/NV 2014, 1166).

3. Aufgrund des EuGH-Urteils Elida Gibbs ist der BFH in der Vergangenheit auch davon ausgegangen, dass sog. Zentralregulierer zur Entgeltminderung berechtigt sind.

a) Nach dem BFH-Urteil vom 13.3.2008 (V R 70/06, BStBl II 2008, 997)mindern Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft als Zentralregulierer ihren Mitgliedern für den Warenbezug gewährt, die Bemessungsgrundlage der Le...

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