Kommentar

Die Wohnungseigentumsförderung nach § 10e EStG – auch in der Form des Vorkostenabzugs nach § 10e Abs. 6 EStG – setzt voraus, daß eine „Wohnung” angeschafft oder hergestellt wird.

Eine Wohnung muß eine Mindestwohnfläche haben. Ab welcher Wohnfläche eine abgeschlossene Wohneinheit vorliegt, bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem Wohnungsmarkt. Dabei sind an Appartements in Alten- und Studentenwohnheimen geringere Anforderungen zu stellen als an sonstige Wohnungen.

Ein 13 qm großes möbliertes Appartement in einem Studentenwohnheim (8 qm Wohn-/Schlafbereich, 5 qm Eingangsbereich, Dusche/Toilette, Nutzungsrecht an einer separaten Teeküche) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnung ( Eigenheimförderung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.04.1997, X R 141/94

Anmerkung:

Da es auf jeden Quadratmeter ankommt, lohnt es sich, die Ausführungen der Entscheidung zur Mindestwohnungsgröße näher zu betrachten. Folgendes läßt sich dem Urteil entnehmen:

1. Ein Appartement in einem Studentenwohnheim mit einer Wohnfläche von knapp über 20 qm ist als Wohnung anzuerkennen (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil v. 17. 5. 1990, II R 182/87, BStBl 1990 II S. 705);

2. Kleinstappartements im Studentenwohnheim mit 15,7 bis 16,5 qm Gesamtfläche sind hingegen nicht mehr als Wohnung zu beurteilen (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil v. 11. 2. 1987, II R 210/83, BStBl 1987 II S. 306);

3. Appartements in einem Altenwohnheim sind erst dann vollständige Wohnungen, wenn für eine Person Wohnschlafraum von 12 qm , eine Küche bzw. eine Kochnische oder -schrank und ein Sanitärraum zur Verfügung stehen (unter Bezugnahme auf die Heimmindestbauverordnung v. 3. 5. 1983, BGBl 1983 I S. 550).

Hieraus folgt: Mit Sicherheit ist ein Appartement in einem Studenten- und Altenwohnheim erst dann nach § 10e EStG begünstigt, wenn es eine Gesamtfläche von mehr als 20 qm hat und über eine eigene Kochgelegenheit und einen Sanitärbereich verfügt. Die Wohn- und Schlaffläche sollte für eine Person mindestens 12 qm betragen. Eine Kochgelegenheit außerhalb der Wohnung (z. B. in einer Gemeinschafts-Teeküche) genügt nicht .

Für normale Wohnungen außerhalb von Studenten- und Altenwohnheimen bleibt die Mindestgröße offen; sie ist möglicherweise erheblich höher als mit 20 qm anzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge