Leitsatz

Eine Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegt nur dann der Durchschnittsatzbesteuerung (§ 24 UStG), wenn die Leistungen gegenüber einem Landwirt erbracht werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden und unterhält zusätzlich eine Pferdepension für ca. 70 Pferde. Im Rahmen dieser Pension bietet er typische Zuchtdienstleistungen wie künstliche Besamung, Aufzucht und Ausbildung der Fohlen, Präsentation und Ausbildung für Pferdeschauen und Leistungsprüfungen, Beratung über die Zuchtmöglichkeiten, Betreuung inklusive Futter, Stall, Auslauf, Tierarzt sowie Hilfe beim Kauf oder Verkauf von Pferden an. Mit den jeweiligen Pferdeeinstellern, zu denen Landwirte, gewerbliche Pferdezüchter, Privatpersonen und ausländliche Bürger aus EU-Staaten zählen, hat er Pensionsverträge abgeschlossen, die einen monatlichen Pensionspreis von durchschnittlich 185 EUR/Stute vorsehen. Die landwirtschaftliche Betriebsprüfung des Finanzamts beurteilte die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen an Nicht-Landwirte als einheitliche Pensionsleistung, die außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erbracht werden und damit nicht der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen.

 

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Danach hat der Kläger mit seiner Pferdepension einheitliche sonstige Leistungen erbracht. Diese Pensionsleistungen zu Zuchtzwecken sind keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen i. S. des Art. 25 der 6. EG-Richtlinie. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 24 UStG richtlinienkonform entsprechend Art. 25 der 6. EG-Richtlinie auszulegen. Danach gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen nur solche, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen (EuGH, Urteil v. 15.7.2004, C-321/02). Danach liegen landwirtschaftliche Dienstleistungen zumindest dann nicht vor, wenn die Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken für Kunden erbracht wird, die selbst keine Landwirte sind (und somit auch eine Pferdehaltung für landwirtschaftliche Zwecke ausscheidet).

 

Hinweis

Gem. Abschnitt 24.3 Abs. 12 UStAE unterliegen die Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, nicht der Durchschnittsatzbesteuerung (BFH, Urteil v. 13.1.2011, V R 65/09). Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken. Damit war bereits bislang geklärt, dass eine Pferdepension zu Reitsportzwecken nicht unter die Durchschnittsatzbesteuerung fällt. Nach der Besprechungsentscheidung des Niedersächsischen FG gilt dies nun auch für die Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken, sofern die Leistungen nicht ggü. einem Landwirt erbracht werden. Handelt es sich bei den Pensionspferden überwiegend um Fohlen, gilt wohl das Gleiche (FG Nürnberg, Urteil v. 11.12.2012, 2 K 1086/11). Damit bleibt generell festzuhalten: Im Rahmen der Durchschnittsatzbesteuerung sind nur solche landwirtschaftlichen Dienstleistungen begünstigt, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Allerdings hat das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. beim BFH XI R 13/13).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.02.2013, 5 K 281/11

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