Leitsatz

Haben die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung in der unzutreffenden Erwartung getroffen, eine steuerliche Mehrbelastung entfalle, liegt eine wirksame tatsächliche Verständigung nicht vor.

 

Sachverhalt

Vergleiche über Steueransprüche sind wegen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zwar nicht möglich. In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung ist eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde liegen, jedoch grundsätzlich zulässig. An einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung müssen sich die Beteiligten festhalten lassen. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Steuerrecht als allgemeine Rechtsgrundlage uneingeschränkt anerkannt ist.

 

Entscheidung

Im Urteilsfall steht der Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung aber gerade der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Nach Überzeugung des erkennenden Senats habe die Klägerin ihre Zustimmung zur tatsächlichen Verständigung unzweifelhaft und für alle Beteiligten erkennbar von den steuerlichen Folgen abhängig gemacht. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Steuerfahndung die gewerbesteuerliche Problematik bewusst gewesen sei, ohne darauf hinzuweisen. Gehe es um die anvisierte steuerliche Neutralität eines Vorganges, müssten alle Steuerfolgen, egal welcher Steuerart, in die Betrachtung einbezogen werden. Da die Klägerin nach Ansicht des erkennenden Senats im Urteilsfall nicht an die tatsächliche Verständigung gebunden ist, hatte er nicht zu entscheiden, ob die Rechtsgrundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung anwendbar sind.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen und eingelegt. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 63/07 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Zwischenurteil vom 03.07.2007, 8 K 415/05

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