Leitsatz

Wird landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Streitjahr 2009 aufgegeben wurde. Die Steuerpflichtigen sind Geschwister und Erben ihrer 2009 verstorbenen Mutter (M). Deren 2002 verstorbener Ehemann (V) hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Jahr 1992 selbst bewirtschaftet und ab dem 1.7.1992 verpachtet. M war nach dem Tod ihres Mannes dessen Alleinerbin. In einem am 16.10.1992 errichteten notariellen Testament hatten sich die Eheleute V und M gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Die Steuerpflichtigen wurden als Erben nach dem Tod des zuletzt Versterbenden bestimmt. Nach dem notariellen Testament sollte der eine Steuerpflichtige die Grundstücke B (1,4777 ha) und C (1,6617 ha), der andere die Grundstücke D (0,5186 ha) und A (0,5003 ha) erhalten. Die Einkünfte aus der Betriebsverpachtung wurden von den Eltern der Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft erklärt. Eine Betriebsaufgabeerklärung wurde nicht abgegeben. Zuletzt wurde eine entsprechende Erklärung für das Jahr 2009 nach dem Tod der M im Jahr 2010 dann durch die Steuerpflichtigen abgegeben. Mit notariellem Vertrag vom 2.10.2009 setzten die Steuerpflichtigen die Erbengemeinschaft entsprechend der Teilungsanordnung in dem Testament vom 16.10.1992 auseinander. Der Pächter überwies in der Folge den Pachtzins entsprechend der Größe der im jeweiligen Eigentum befindlichen Pachtgrundstücke an die Steuerpflichtigen.

Das Finanzamt war der Ansicht, durch den notariellen Vertrag vom 2.10.2009 sei der landwirtschaftliche Betrieb zerschlagen worden. Für die Erbengemeinschaft sei deshalb ein Aufgabegewinn zu ermitteln und die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Aufdeckung der stillen Reserven in das jeweilige Privatvermögen der Steuerpflichtigen zu überführen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist eine Betriebsaufgabe weder vor dem Erbfall noch im Streitjahr 2009 erfolgt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur dessen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet werden; und selbst dann, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet wird. Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mehr möglich ist, wird von der Finanzverwaltung und im Einzelfall in der Rechtsprechung eine Größe von 3.000 m² genannt.

Gibt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebs keine Aufgabeerklärung ab, so führt er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - wenn auch in anderer Form - fort. Erscheint nach den gegebenen Verhältnissen die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit möglich, kann eine Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen Erklärung des Verpächters gegenüber dem Finanzamt angenommen werden. Nach Auffassung des FG führte weder die Beantragung einer Altersrente noch die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch zu einer Betriebsaufgabe durch den Vater der Steuerpflichtigen. Auch der Tod des Vaters führte nicht zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr wurde der bestehende landwirtschaftliche Verpachtungsbetrieb durch die Mutter als Alleinerbin und nach ihrem Tod durch die Steuerpflichtigen unverändert fortgeführt. Der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 2.10.2009 durch die Steuerpflichtigen entsprechend der Teilungsanordnung in dem Testament ihrer Eltern führte nach Auffassung des FG ebenfalls nicht zu einer Betriebsaufgabe.

 

Hinweis

Das Niedersächsische FG hat sich nicht mehr seiner - gegenteiligen - im Urteil v. 24.2.2009, 15 K 375/06, und der des FG Bremen im Urteil v. 23.8.2004, 2 K 328/03 (1), vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach eine Erbauseinandersetzung, bei der bisher landwirtschaftliches Betriebsvermögen einzelnen Miterben als alleiniges Eigentum zugewiesen wird, zwingend zur Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs führt. Auch wenn nach der notariellen Erbauseinandersetzung keiner der Steuerpflichtigen in der Lage wäre, den früheren landwirtschaftlichen Betrieb eines Rechtsvorgängers wieder aufzunehmen oder fortzuführen, führt dies nach Auffassung des FG nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe. Auf die Einlegung der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision hat das Finanzamt verzichtet.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.07.201...

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