Leitsatz

Da das Rechnungserfordernis gemäß § 35a EStG der Verhinderung von Schwarzarbeit dient, müssen sich aus der Rechnung der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ergeben. Dass der Leistungsempfänger und der Zahlende identisch sein müssten, ergibt sich daraus nicht.

§ 35a EStG begünstigt nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem Haushalt.

 

Sachverhalt

Die 1933 geborene Mutter der Klägerin wohnt in einem eigenen Haushalt ca. 100 Kilometer vom Wohnort der Kläger entfernt. Sie bedurfte im Streitjahr Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung und bezog im Streitjahr eine monatliche Rente in Höhe von 272,06 EUR, sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. In der mit der Sozialstation getroffenen Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen wurde die Mutter als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag ist jedoch von der Klägerin unterschrieben. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus, wurden der Klägerin übersandt, der Gesamtbetrag von 1.071,00 EUR von dieser durch Banküberweisung gezahlt und in der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und führte aus, gemäß § 35a EStG müsse der Steuerpflichtige selbst eine Rechnung erhalten haben. Hier habe jedoch die Mutter die Rechnungen erhalten.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass ein Abzug gemäß § 35a EStG zwar nicht an der Person des Rechnungsempfängers scheitere, aber daran, dass § 35a EStG nur für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem (anderen) Haushalt gelte. Der jetzige Wortlaut des Gesetzes sei allerdings nicht eindeutig, zumal zwar nicht im Zusammenhang des sachlichen, jedoch des räumlichen Anwendungsbereichs in § 35a Abs. 4 EStG vom Haushalt der gepflegten oder betreuten Person die Rede sei. Gleichwohl spreche der Gesamtzusammenhang "haushaltsnahe" Dienstleistungen und die Systematik des § 35a EStG insgesamt für die vorgenannte Beschränkung.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Es erscheint dem FG klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen von § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist, Az beim BFH VI R 2/20.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19

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