Leitsatz

Kosten für eine Adoption sind auch dann nicht als agB zu berücksichtigen, wenn es den Stpfl. aus Gründen der primären Sterilität nicht möglich ist, leibliche Kinder zu zeugen, und sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ablehnen.

 

Sachverhalt

Den Klägern ist es aus Gründen der primären Sterilität verwehrt geblieben, leibliche Kinder zu zeugen. Eine künstliche Befruchtung lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Den Klägern entstanden im Streitjahr Adoptionskosten in Höhe von 8.560,68 EUR, welche sie als agB in ihrer Steuererklärung geltend machten. Das FA hat die Aufwendungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH nicht als agB anerkannt. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass sie im Hinblick auf das BFH-Urteil v. 16. 12. 2010 (BStBl 2011 II S. 414) mit den Fällen gleichzustellen seien, in denen eine heterologe künstliche Befruchtung durchgeführt worden sei.

 

Entscheidung

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH hat das FG die Zwangsläufigkeit von Adoptionskosten i. S. von § 33 Abs. 2 EStG verneint. Gleichzeitig weist das FG darauf hin, dass der BFH zusätzlich zugunsten von Adoptiveltern die weitere Frage geprüft hat, ob eine Berücksichtigung derartiger Kosten unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten erfolgen könnte. Er hat mangels einer vergleichbaren objektiven Zwangslage allerdings die Frage verneint und die Adoption nicht als eine zielgerichtete medizinische Heilmaßnahme beurteilt (BFH, Urteil v. 17. 5. 2000, III B 71/99, BFH/NV 2000 S. 1352). Auch das BFH-Urteil v. 16.12.2010 (VI R 43/10, BStBl 2011 II S. 414) führt zu keiner anderen Beurteilung, da in diesem Fall die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares ziele. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber im dortigen Streitfall unmittelbare Folge der Erkrankung des Mannes. Damit werde auch bei einer heterologen Insemination die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Mann - die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine medizinische Maßnahme ersetzt.

 

Hinweis

Da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob im Anschluss an das Urteil v. 16. 12. 2010 (VI R 43/10, BStBl 2011 II S. 414) eine Gleichstellung der Fälle einer Adoption mit denen einer heterologen Insemination erfolgen muss, hat das FG die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, welche unter dem Az. VI R 60/11 beim BFH geführt wird. In vergleichbaren Fällen sollten daher die Adoptionskosten unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren als agB geltend gemacht, und das Verfahren durch einen Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011, 6 K 1880/10

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