Leitsatz

Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG nur möglich, wenn ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen ergibt, vorgelegt wird.

 

Sachverhalt

In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 machte die Klägerin u. a. Kosten für die operative Behandlung einer Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankenkasse der Klägerin hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt, da es sich nach Auffassung des MDK um eine Behandlungsmethode handele, welche vom gemeinsamen Bundesausschuss noch nicht empfohlen werde. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die medizinische Indikation sei belegt und die durchgeführten Maßnahmen seien medizinisch notwendig gewesen. Sie hätten nicht lediglich der optischen Korrektur der betroffenen Körperregion gedient, sondern seien erforderlich gewesen, damit sie in Zukunft schmerz- und beschwerdefrei leben könne.

 

Entscheidung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, welcher sich das FG anschließt, sind solche Aufwendungen als Krankheitskosten zu berücksichtigen, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Eine typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt, also medizinisch indiziert sind. Da die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen ergibt. Da die Klägerin den Nachweis, dass es sich um anerkannte wissenschaftliche Methode zur Behandlung dieses Falles handelt, vor der Operation nicht erbracht hat, waren nach den vorstehenden Grundsätzen die Aufwendungen nicht als agB anzuerkennen.

 

Hinweis

Obwohl das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt. In dem Verfahren VI R 51/13 muss der BFH nun entscheiden, ob die Aufwendungen für Liposuktion bei krankhafter Ansammlung von Fettdepots als agB abziehbar sind, auch wenn die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV nicht erfüllt sind?

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2013, 10 K 542/12

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