Leitsatz

Die in- und ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Berechnung der Steuer im Rahmen des Progressionsvorbehalts getrennt zu ermitteln (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nicht auf in- und ausländische Einkünfte aufzuteilen.

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr bei einem in- und später bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt. Er erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Höhe der in- und ausländischen Werbungskosten war unstreitig. Die ausländischen Einkünfte waren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei. Sie unterlagen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in voller Höhe (§ 9a Nr. 1 EStG). Zur Bestimmung des besonderen Steuersatzes wurden die ausländischen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das Finanzamt setzte lediglich die um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzten ausländischen Werbungskosten an. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Die Klage war begründet. Das FG Rheinland-Pfalz vertrat die Ansicht, dass bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts die tatsächlichen und nicht nur die gekürzten Werbungskosten abzuziehen seien. Bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes sei das zu versteuernde Einkommen um die steuerfreien Einkünfte zu vermehren. Zunächst seien die in-, dann die ausländischen Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart zu ermitteln. In- und ausländische Einkünfte derselben Einkunftsart werden nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz getrennt ermittelt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sei demnach nicht auf in- und ausländische Einkünfte aufzuteilen, weil die ausländischen Einkünfte nicht in die Einkunftsermittlung einbezogen, sondern erst bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen seien. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das beklagte Finanzamt hat Revision eingelegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2003, 6 K 2265/02

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