Leitsatz

Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühren") sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger machten die Praxisgebühr in Höhe von 140 EUR als Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen geltend. Das FA berücksichtigte die Zuzahlungen jedoch nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen. Da die sog. Praxisgebühr die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht überstieg, ergab sich keine steuerliche Auswirkung. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab (FG Baden-Württemberg vom 30.3.2011, 4 K 1053/09, Haufe-Index 2770743).

 

Entscheidung

Auch mit ihrer Revision hatten die Kläger keinen Erfolg. Der BFH gab aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen dem FA und dem FG recht.

 

Hinweis

Gehört die sog. Praxisgebühr, d.h. die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V, zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden können? Der BFH hat diese Frage verneint.

1. Zwar zählen zu den Beiträgen nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG muss es sich jedoch um Beiträge "zu" einer Krankenversicherung handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben dazugehören, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit letztlich der Vorsorge dienen. Der Versicherungsschutz der GKV wird jedoch unabhängig von der Zahlung der sog. Praxisgebühr gewährt.

2. Keine Beiträge zu einer Versicherung sind Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten. Bei der Praxisgebühr handelt es sich um eine für das System der GKV typische, eigenständige Form der Abgabe zum Zwecke der Eigenbeteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten. Sie stellt – wie die anderen Zuzahlungen nach dem SGB V – eine Form der Selbstbeteiligung dar. Dieses Ergebnis wird sowohl durch die Entstehungsgeschichte der Praxisgebühr als auch durch ihre Regelung im Fünften Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V (als Teil der Krankheitsbehandlung) und nicht im Ersten Abschnitt des Achten Kapitels (als Teil der Beiträge zur GKV) bestätigt.

3. Zwar unterscheidet sich die Praxisgebühr von den sonstigen Zuzahlungen durch ihre faktische "Zeitraumbezogenheit", da sie unabhängig von den Arztbesuchen nur einmal im Kalendervierteljahr zu entrichten ist. Entscheidend ist aber, dass sie wie die anderen Zuzahlungen im SGB V nicht im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes steht, sondern durch die tatsächliche, krankheitsbedingte Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen Leistung ausgelöst wird.

4. Der BFH konnte im Streitfall offenlassen, ob die sog. Praxisgebühr eine außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten darstellt und wie deren Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV nachzuweisen wäre.

5. Obwohl das Urteil zur Rechtslage vor der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das Bür­gerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) ergangen ist, ist es auch auf die derzeit geltende Regelung anwendbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.7.2012 – X R 41/11

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