Leitsatz

Entstehen Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer, weil der Unternehmer die Regeln zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger missachtet hat, ist kein Erlass der Nachforderungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten.

 

Sachverhalt

Der Kläger war u. a. in Bauprojekten als Generalunternehmer tätig. Er bezog Bauleistungen von Handwerkern, die ihm Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellten. Der Kläger bezahlte diese und machte die gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Umsatzsteuer aus den bezogenen Handwerkerleistungen schuldet, weil er selbst Bauleistungen ausführt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG). Die steuerliche Behandlung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nachdem die Umsatzsteuerbescheide einschließlich der Zinsfestsetzungen bestandskräftig wurden, beantragte der Kläger den Erlass der Zinsen aus sachlichen und persönlichen Gründen. Tiefergehende persönliche Gründe wurden allerdings nicht vorgetragen. Das Finanzamt wies den Antrag auf Zinserlass als unbegründet zurück, ebenso den später erhobenen Einspruch.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegen keine sachlichen Billigkeitsgründe für einen Zinserlass vor, persönliche wurden nicht ausreichend vorgetragen. Für die Frage eines Zinsvorteils, der dem Steuerpflichtigen wegen eines unberechtigten Vorsteuerabzugs entstanden ist, kommt es nur auf das zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bestehende konkrete Steuerschuldverhältnis an. "Rechtsgrundlose" Umsatzsteuerzahlungen des Empfängers von Bauleistungen an die ausführenden Handwerker (Rechnungsaussteller) infolge der Nichtbeachtung der Regeln zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger sind bei dieser Betrachtung auszublenden. Die beim Leistungsempfänger durch die Zahlungen der in den Rechnungen der Handwerker fälschlicherweise ausgewiesenen Umsatzsteuer entstandenen Liquiditätsnachteile sind ggf. in diesem Verhältnis auszugleichen. Sie können nicht die Unbilligkeit des infolge der Korrektur der unrichtigen Behandlung entstehenden Zinsanspruchs des Finanzamts begründen. Auch der unionsrechtliche Neutralitätsgrundsatz verpflichtet nicht zum Erlass der Nachzahlungszinsen. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass die Handwerker ihrerseits die Umsatzsteuer an deren Finanzamt bezahlt haben (und bis zur Rechnungsberichtigung weiter schulden), so dass aus der Sicht des Fiskus kein Steuerausfall entstanden ist, sog. "Null-Situation". Ein Vergleich der Liquidität des Steuerpflichtigen aufgrund seines "vorschriftswidrigen" Verhaltens mit der fiktiven Liquidität, die er besessen hätte, wenn er sich "vorschriftsmäßig" verhalten hätte, ist nicht anzustellen. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG, der mit Wirkung zum 1.10.2014 eingeführt wurde. Danach gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen, wenn Leistungsempfänger und leistender Unternehmer übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen u. a. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgegangen sind, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war. Der hier vorliegende Fall betrifft den umgekehrten Sachverhalt, so dass es dabei bleibt, dass die jeweiligen Steuerschuldverhältnisse des Leistungsempfängers (hier: Kläger) und der leistenden Unternehmer (hier: Handwerker) einschließlich der Zinsfolgen rückabgewickelt werden.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist für den Betroffenen natürlich im höchsten Maße unbefriedigend - zumal zu keiner Zeit ein Steuerschaden für den Fiskus eingetreten ist. Die Zinsbelastung wirkt allein deshalb als übermäßige Härte, weil dem Steuerpflichtigen kein Zinsvorteil entstanden ist, schließlich hat er den als Vorsteuer geltend gemachten Umsatzsteuerbetrag in voller Höhe an die leistenden Bauunternehmer entrichtet. Finanzamt und Finanzgericht bejahen allerdings dennoch einen Zinsvorteil, weil es insoweit nur auf das Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt, das die Vorsteuerbeträge ausgezahlt hat, ankommen soll. Eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes lehnt das Finanzgericht ab, weil nach hergebrachter Auffassung dieser nicht für steuerliche Nebenleistungen gelten soll und daher durch die Verzinsung nicht berührt werde. Die neuere, unternehmerfreundliche Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung und eine damit etwaige unzulässige Nachforderung von Nachzahlungszinsen hilft nach Ansicht des Finanzgerichts vorliegend auch nicht weiter, weil sich der Fall der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung nicht auf den Fall der fehlerhaften Bestimmung des Steuerschuldners übertragen lasse. Denn der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist "nur" eine formelle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug. D...

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