Leitsatz

Der für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern für die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, sodass für diese Strommengen die Gewährung des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 StromStG, § 12 Abs. 1 StromStV, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 3 RL 2003/96/EG

 

Sachverhalt

Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) wird mit einer vorgeschalteten Biogasanlage betrieben, in der insbesondere durch Fermentation von Mais Biogas erzeugt wird. Der Betreiber besaß ab September 2009 eine uneingeschränkte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom. Das HZA hatte ihm darüber hinaus nachträglich eine neue Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom mit Rückwirkung ab dem 1.1.2009 erteilt, die es nunmehr jedoch auf den Betrieb des BHKW selbst beschränkte. Auch den Antrag auf Erstattung der für das Jahr 2008 entrichteten Stromsteuer aus Billigkeitsgründen lehnte das HZA ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG bestätigt (FG Hamburg, Urteil vom 9.11.2010, 4 K 94/10, Haufe-Index 2597609), weil der zum Betrieb der Biogasanlage verwendete besteuerte Strom nicht zur Stromerzeugung verwendet worden sei.

 

Hinweis

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom von der Steuer befreit, der zur Stromerzeugung entnommen wird. Neben- und Hilfseinrichtungen der eigentlichen Stromerzeugungsanlage (Generatoren) sind in die Begünstigung mit einzubeziehen, weil ohne sie eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht einzubeziehen ist hingegen eine Anlage zur Herstellung von Erzeugnissen, die in einem Kraftwerk verbrannt und dadurch zur Stromerzeugung eingesetzt werden sollen. Das hat der BFH aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG hergeleitet. Wäre es anders, müsste letztlich z.B. auch der Stromeinsatz zur Förderung von Kohle, Gas oder Öl, das später zur Stromerzeugung verwendet wird, steuerfrei sein – ein weder von der Union noch vom deutschen Gesetzgeber gewolltes Ergebnis.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 9.9.2011 – VII R 75/10

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