Leitsatz

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz-Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 18.12.2003, III R 31/03, BStBl II 2004, 453; Abweichung von dem Senatsurteil vom 3.12.1998, III R 5/98, BStBl II 1999, 227).

 

Normenkette

§ 33 EStG , § 33b EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger haben eine 1993 geborene zu 100 % körperbehinderte und hilflose Tochter. Der Pauschbetrag i.H.v. 7.200 DM wurde auf die Kläger übertragen. Sie beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit der Behinderung ihrer Tochter angefallenen Kfz-Aufwendungen i.H.v. 11.659,60 DM als außergewöhnliche Belastung. Sie legten ein Fahrtenbuch vor, nach dem im Streitjahr mit dem für die Tochter genutzten Fahrzeug 4.065 km zurückgelegt worden waren. Es handelt sich im Wesentlichen um Einkaufs- und Besuchsfahrten sowie Fahrten zu Ärzten bzw. medizinischen Behandlungen.

Das FA berücksichtigte die Fahrtkosten lediglich mit dem Satz von 0,52 DM je gefahrenem Kilometer und legte 4.000 Fahrtkilometer zugrunde. Das FG gab der Klage statt, der BFH wies sie ab.

 

Entscheidung

Zu Unrecht habe das FG mehr als die in den LStR und EStR festgelegten Kilometerpauschbeträge berücksichtigt. Höhere Kosten als die Pauschbeträge seien unangemessen. Dies gelte auch für Fahrten zu Ärzten.

 

Hinweis

Nach Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung können schwer Geh- und Stehbehinderte alle Kfz-Kosten für private Fahrten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Eltern, denen der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist, können alle Kfz-Aufwendungen für ihre körperbehinderten Kinder abziehen. Begrenzt ist der Abzug allerdings auf Kosten für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge der EStR und LStR.

Hiervon lässt der BFH keine Ausnahmen zu, und zwar auch dann nicht, wenn wegen geringer Fahrleistung die tatsächlichen Kosten je gefahrenem Kilometer höher sind (BFH, Urteil vom 18.12.2003, III R 31/03, BFH-PR 2004, 181). Ein höherer Abzug ist auch dann nicht möglich, wenn es sich um Fahrten handelt, die anlässlich medizinischer Behandlungen angefallen sind. Diese Fahrten sind zwar zwangsläufig, es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, warum die zwangsläufigen Kfz-Aufwendungen je gefahrenem Kilometer höher sein sollten als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten.

Der Abzug sämtlicher Kfz-Aufwendungen von schwer Gehbehinderten als außergewöhnliche Belastung führt zu einer Begünstigung dieses Personenkreises. Denn mittlerweile halten die meisten Einkommensbezieher ein Kfz und tragen die Aufwendungen aus versteuertem Einkommen. Außergewöhnlich und damit nach § 33 EStG abziehbar sind daher eigentlich nur Mehraufwendungen, die infolge der Behinderung entstehen. Angesichts der langjährigen Rechtsprechung hält der BFH jedoch an seiner Auffassung fest, lehnt aber jede Ausdehnung ab.

Höhere Aufwendungen je Kilometer sind dann anzuerkennen, wenn sie für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels, z.B. eines behindertengerechten Taxis entstehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.5.2004, III R 16/02

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