Leitsatz

Der Insolvenzverwalter hat gegen das Finanzamt keinen Auskunftsanspruch (Kontoauszug), wenn das Auskunft der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen und nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient.

 

Sachverhalt

Der Insolvenzverwalter (Kläger) begehrte im Insolvenzverfahren der Schuldnerin vom Finanzamt Auskunft durch einen Kontoauszug. Zum einen wollte er damit kontrollieren, welche Anfechtungsansprüche geltend gemacht werden können. Zum anderen sollte damit geprüft werden, ob die durch das Finanzamt bei der Vollstreckung vereinnahmten Beträge rechtmäßig verbucht worden sind, da nicht selten Fehler auf Seiten des Finanzamts aufträten. Das Finanzamt übersandte zwar die der Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Steuerbescheide und die weiteren Steueranmeldungen. Den Kontoauszug verweigerte es jedoch mit der Begründung, die vereinnahmten Erlöse aus den Vollstreckungen seien nicht zur Tabelle angemeldet worden und könnten deshalb nicht der gewünschten Überprüfung der Anmeldung dienen. Insofern diene der Auszug nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten und unmittelbar zur Durchführung des Verfahrens. Der Insolvenzverwalter meint, das Steuergeheimnis berechtigte das Finanzamt nicht, ihm den Kontoauszug zu verweigern.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf den beantragten Kontoauszug. Die Grundlage des Auskunftsbegehrens, das mittels Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ergibt sich gerade nicht aus der AO, sondern aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG. Danach ist das Finanzamt - vorbehaltlich des Steuergeheimnisses - dem Steuerpflichtigen zur Auskunft verpflichtet, wenn dies unerlässlich ist, um unter zumutbaren Bedingungen effektiv seine steuerlichen Rechte geltend machen zu können. Der Anspruch bezieht sich jedoch nicht auf die Auskunft für einen bestimmten Zeitraum schlechthin, sondern nur auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung seines Begehrens. Das FG lässt es dahinstehen, ob einer Auskunft das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO entgegenstehen könnte. Auch wenn die nach § 80 Abs. 1 InsO eingeräumte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers übergangen worden sein sollte, so verlangt dieser vom Finanzamt zu Unrecht Auskünfte wie von jedem anderen Gläubiger über die seine eigenen Ansprüche für die Insolvenzmasse rechtfertigenden Umstände. Ein Verdacht, der Dritte habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise etwas zu erhalten, reicht für das Auskunftsbegehren nicht aus. Vielmehr muss der Anfechtungsgrund oder der sonst geltend gemachte Anspruch dem Grunde und hinsichtlich von Art und Umfang nach feststehen. Der Kläger hatte nicht vorgetragen, dass er auch nach Auswertung der Buchhaltung des Schuldners sich kein Bild über das mögliche Bestehen der von ihm behaupteten Ansprüche verschaffen konnte.

 

Hinweis

Es kommt nicht selten vor, dass insolvente Schuldner über eine mangelhafte Buchführung verfügen. Insofern sollte im Rahmen einer Leistungsklage das Augenmerk auf einen substantiierten Vortrag gelegt werden, dass es unmöglich ist, bestehende (behauptete) Ansprüche aus der Buchführung oder sonstigen Quellen zu eruieren. Mitunter werden dem Verwalter von den (ehemaligen) Geschäftsführern oder Inhabern der Schuldner hierzu relevante Unterlagen vorenthalten.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2008, 4 K 242/07 AO

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