Leitsatz

Die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb ganzjährig ein schienengebundenes Fahrgeschäft (eine sog. "Coaster-Bahn"), mit der jeweils bis zu zwei Personen auf schienengeführten Schlitten von einer Berg‐ zur Talstation fahren konnten. Die Schlitten legten hierbei eine Fahrstrecke von 2,9 km und einen Höhenunterschied von ca. 400 m zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt begann, konnte u.a. mit einer ebenfalls von der Klägerin betriebenen Sesselbahn erreicht werden, mit der auch die leeren Schlitten wieder zur Bergstation hinauftransportiert wurden.

Die Klägerin war der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der "Coaster-Bahn" um eine schienengebundene Personenbeförderung i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG.

Dem folgten weder das FA noch das FG (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 24.11.2010, 14 K 456/07, Haufe-Index 2740144, EFG 2012, 185).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe.

Zwar stehe es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liege.

Der Begriff der Beförderung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG sei aber nur erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet werde, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung habe.

Keine Beförderungsleistung liege hingegen vor, wenn ein Beförderungsmittel bemannt oder unbemannt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei im Streitfall der Fall gewesen. Denn die Fahrgäste hätten die ihnen überlassenen Schlitten selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und hätten auch die Fahrgeschwindigkeit bestimmen können.

Der BFH verwies insoweit ergänzend auf die jüngere Rechtsprechung des V. Senats des BFH, wonach die Überlassung von Draisinen zur selbstständigen Nutzung durch die Fahrgäste als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH, Urteil vom 6.12.2012, V R 36/11, BFH/NV 2013, 994 (NV)).

 

Hinweis

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für "die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr", ... wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.2.2013 – XI R 12/11

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