Leitsatz

Ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste (sog. "Dinner-Show") unterliegt jedenfalls dann dem Regelsteuersatz, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 98 Abs. 2 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL) i.V.m. Anhang III Kategorie 7

 

Sachverhalt

Von der Wiedergabe des Tatbestands hat der BFH zur Wahrung des Steuergeheimnisses abgesehen.

Das FG (Vorinstanz vom BFH nicht angegeben) hatte angenommen, die Theateraufführung sei der dominierende Hauptbestandteil, weil die Qualität der dargebotenen Show besser sei als die des servierten Menüs.

 

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die zu beurteilende Dinner Show als einheitliche Leistung dem Regelsteuersatz unterliegt. Entscheidend sei, dass (trotz der unterschiedlichen Qualität der Bestandteile) nach der Konzeption Show und Menü gleichwertig seien.

Offen blieb, ob nach dem EuGH-Urteil "Stadion Amsterdam" (EuGH, Urteil vom 18.1.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam, Haufe-Index 11440872, UR 2018, 200) nationale Aufteilungsgebote wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 24.4.2013, XI R 3/11, BFH/NV 2014, 110, BFH/PR 2014, 52, BStBl II 2014, 86; BFH, Urteil vom 1.3.2016, XI R 11/14, BFH/NV 2016, 1233, BFH/PR 2016, 280, BStBl II 2016, 753) wegen des den Mitgliedstaaten zustehenden Wertungsspielraums (vgl. EuGH, Urteil vom 6.5.2010, C-94/09, Kommission/Frankreich, BFH/NV 2010, 1401, UR 2010, 454) weiter zulässig sind.

 

Hinweis

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von "Dinner Shows" hat den BFH in den letzten Jahren mehrfach beschäftigt. Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden:

1. Liegen mehrere selbstständige oder eine einheitliche Leistung vor?

Werden Restaurationsleistungen und künstlerische Darbietungen derart miteinander verbunden, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, liegt eine einheitliche Leistung vor (BFH, Urteil vom 10.1.2013, V R 31/10, BFH/NV 2013, 871, BFH/PR 2013, 200, BStBl II 2013, 352, Rzn. 21 ff., 36).

Optionale Zubuchung

Anders ist es nach dem Besprechungsurteil (Rz. 7) z.B., wenn bei einer Show ein Menü optional hinzu gebucht werden kann.

2. Liegt nur eine einzige Leistung "Dinner Show" vor: Ist der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden?

a) Zwar können auch Darbietungen der Pantomime, der Tanzkunst, der Kleinkunst oder des Varietés sowie Mischformen hiervon (vgl. BFH, Urteil vom 18.8.2005, V R 50/04, BFH/NV 2006, 216, BStBl II 2006, 101, Rz. 16) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (BFH, Urteil vom 25.2.2015, XI R 35/12, BFH/NV 2015, 1064, BFH/PR 2015, 272, BStBl II 2015, 677, Rz. 20, m.w.N.).

b) Die begünstigte Vorführung muss allerdings der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein (vgl. BFH, Beschluss vom 28.10.2014, V B 92/14, BFH/NV 2015, 244, Rz. 22) und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (BFH, Urteil vom 26.4.1995, XI R 20/94, BStBl II 1995, 519). Dies ist bei Dinner Shows nicht der Fall.

c) Liegen danach mehrere gleichwertige Leistungsbestandteile vor, von denen einer dem ermäßigten Steuersatz und einer dem Regelsteuersatz unterliegt, ist auf die Leistung der Regelsteuersatz anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.2016, C-432/15, Bastová, Haufe-Index 11440872 UR 2016, 913, Rzn. 73 und 75). Ein dem § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG vergleichbares Aufteilungsgebot enthält § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.6.2018 – XI R 2/16

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