Leitsatz

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Forstbeamten liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Auch wenn ihm für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ab 2007 die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Diesbezüglich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG 2007.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Forstbeamter und nutzt für seine berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen von 716 EUR beantragte er als Werbungskosten in die Lohnsteuerkarte 2007 einzutragen. Im Rahmen eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung machte er geltend, dass er dienstvertraglich verpflichtet sei, ein Arbeitszimmer zu unterhalten. Somit liege bei ihm zwangsläufiger Aufwand vor, und da ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, müsse die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG 2007 zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Dies sei verfassungsmäßig geboten.

 

Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg lehnte im Aussetzungsverfahren die Eintragung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten in die Lohnsteuerkarte 2007 ab. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nur noch abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bei einem Forstbeamten liege dieser Mittelpunkt jedoch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Deshalb komme kein Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer in Betracht. Der Umstand, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ändert daran nichts.

Es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG 2007. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz und damit das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit würden nicht verletzt. Die Abgrenzung der Erwerbs- von der Privatsphäre anhand des Mittelpunkts der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht. Außerdem hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass eine Nachprüfung der konkreten Nutzung durch die Finanzbehörden wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist. Deshalb sei es verfassungsrechtlich auch zulässig, den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur beschränkt zuzulassen, sondern auch vollständig zu versagen.

Das FG Berlin-Brandenburg sah es nicht als glaubhaft an, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich seines Arbeitszimmers zwangsläufige, pflichtbestimmte Aufwendungen hatte. Der Steuerpflichtige legte im Aussetzungsverfahren keine Kopie des Dienstvertrags vor und wiederholte die geäußerte Verpflichtung, ein Arbeitszimmer unterhalten zu müssen, nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber neben der Verrichtung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im häuslichen Bereich darüber hinaus auch ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer verlange. Die Frage, ob ein zwangsläufiger Aufwand für ein Arbeitszimmer eine verfassungskonforme Auslegung erfordere, ließ das FG Berlin-Brandenburg deshalb unbeantwortet.

 

Hinweis

Die Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z.B. für arbeitsbedingtes Mobiliar sind auch ohne Anerkennung eines Arbeitszimmers abziehbar.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2007, 13 V 13146/07

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