Leitsatz

Die Mitarbeiter eines Krankenhauses erzielen keinen Arbeitslohn von dritter Seite, wenn sie bei der Apotheke, die auch das Krankenhaus beliefert, verbilligte Apothekenartikel erwerben und der Arbeitgeber an den Preisvorteilen nicht mitwirkt. In diesem Fall liegt eine unechte Lohnzahlung durch Dritte vor.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war Trägerin eines Krankenhauses und wurde von der Apotheke X mit Apothekenartikeln aller Art beliefert. Die Mitarbeiter des Krankenhauses konnten bei dieser Apotheke auf Grund eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms zu einem verbilligten Preis Apothekenartikel aller Art kaufen. Die Klägerin duldete in ihren Betriebsräumen sowohl die Werbung der Apotheke als auch die Auslieferung der Arzneimittel. Das Finanzamt beurteilte die verbilligte Arzneimittellieferung durch die Apotheke an die Mitarbeiter als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite und erließ gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Eine echte Lohnzahlung von dritter Seite liegt nach der Auffassung des Senats nur dann vor, wenn die Zuwendung des Dritten ein Entgelt für eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Leistung erhält, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber zu erbringen hat. Demgegenüber liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Rabatte von dritter Seite stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile mitgewirkt hat. Im vorliegenden Streitfall ist eine solche Mitwirkung des Arbeitgebers nicht gegeben, da die Apotheke die Höhe der Rabatte selbst festgelegt hat. Außerdem sind die Preisvorteile nicht als Frucht der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für den Krankenhausträger anzusehen.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung von dritter Seite bedarf der höchstrichterlichen Klärung, so dass derzeit noch keine Rechtsklarheit besteht. Gegen die Steuerpflicht der von Dritten gewährten Preisvorteile sollte Rechtsbehelf erhoben werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.11.2011, 11 K 128/10

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