Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung unter Anwesenheit der Teilnehmer. Lehnt der Steuerpflichtige das Angebot des Außenprüfers ab, eine telefonische Schlussbesprechung abzuhalten, darf der Außenprüfer von einem Verzicht des Steuerpflichtigen auf deren Durchführung ausgehen.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Steuerpflichtige jedoch ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.

Daraufhin wollte die Steuerpflichtige im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihrer begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.

 

Entscheidung

Das FG hat den Antrag abgelehnt, weil es keinen Anspruch für die von der Steuerpflichtigen beantragte Anordnung sah.

Über das Ergebnis einer Außenprüfung sei zwar grundsätzlich eine Schlussbesprechung abzuhalten. Diese müsse jedoch nicht unter Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zum Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Steuerpflichtige (mehrfach) abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

 

Hinweis

Die Schlussbesprechung ist ein Erörterungstermin, in dem das Finanzamt und der Steuerpflichtige das Ergebnis der Außenprüfung, d. h. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich aufgrund der Prüfung ergeben haben, miteinander besprechen. Sie beinhaltet eine besonders effiziente Gewährung rechtlichen Gehörs.

Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen hängt allerdings nicht davon ab, ob eine Schlussbesprechung tatsächlich abgehalten worden ist. Das Unterlassen einer Schlussbesprechung führt zudem nicht "ohne weiteres" zu einer Fehlerhaftigkeit der aufgrund des Berichts über die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide. Unterbleibt (zu Unrecht) eine Schlussbesprechung entgegen § 201 AO, so liegt darin zwar ein Verfahrensfehler, dieser kann jedoch nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO und § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, 3 V 1087/20 AE(AO)

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