Leitsatz

Das FG prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zutreffend erfassten, zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

 

Normenkette

§ 89 Abs. 2 AO, § 102 FGO

 

Sachverhalt

Herr K entnahm Grundstücke aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und beabsichtige, je eine Teilfläche aus den beiden Grundstücken zugunsten eines Dritten, einer gewerblichen Grundstücksentwicklungs-GmbH, mit einem Erbbaurecht zu belasten. Er bat das FA um Auskunft, ob es sich dabei um eine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG handle, und vertrat die Auffassung, dies sei nicht der Fall. Das FA stimmte dem nicht zu. Das FG München (Urteil vom 8.2.2011, 13 K 2769/10, Haufe-Index 2661945, EFG 2011, 1034) entschied, K habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung des spezifischen Inhalts der von ihm begehrten verbindlichen Auskunft.

 

Entscheidung

Der BFH folgte im Ergebnis dem FG und wies die Revision des K zurück. Er stellte in dieser Entscheidung Grundsätze über die gerichtliche Prüfungskompetenz in Bezug auf die verbindliche Auskunft auf, wie sie sich aus den Praxis-Hinweisen ergeben.

 

Hinweis

Gem. § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage: VA i.S.d. § 118 Satz 1 AO) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist. Wenn nun der Steuerpflichtige dem FA einen bestimmten Sachverhalt unterbreitet, darauf aber eine Antwort bekommt, die seiner Rechtsauffassung nicht entspricht, fragt es sich, welche Rechtsschutzmöglichkeiten er hat. Hat er Anspruch auf eine bestimmte – rechtmäßige – Auskunft?

1. Auch die sog. Negativauskunft enthält die Zusicherung einer bestimmten künftigen steuerlichen Behandlung. Gegen diesen Verwaltungsakt ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft. Die gerichtliche Kontrolldichte hängt primär von der Regelungsaussage dieses Verwaltungsakts ab: Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle einer verbindlichen Auskunft ist nur ihre Regelung.

2. Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit, d.h. Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen, regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt, sie trifft keine endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung. Dies bleibt dem Steuerbescheid vorbehalten.

3. Im Einzelnen: Das FA muss zunächst den zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend erfassen. Es darf keine Auskunft erteilen, deren Beständigkeit im Festsetzungsverfahren von vornherein infrage steht. Dies bedeutet, dass die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts in sich schlüssig sein muss und nicht evident rechtsfehlerhaft sein darf. Anhand dieses Maßstabes hat das FG die sachliche Richtigkeit einer erteilten Auskunft zu prüfen. Das FA hat kein Auswahlermessen. Es hat keine Wahl zwischen mehreren Auskunftsmöglichkeiten. Inhalt der Auskunft muss die seiner Auffassung nach richtige Beurteilung des zur Prüfung gestellten geplanten Sachverhalts sein.

4.Art. 19 Abs. 4 GG verlangt keine strenge Rechtmäßigkeitsbindung der eine verbindliche Auskunft erteilenden Behörde und entsprechend keine umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle im Vorfeld der Steuerfestsetzung. Die verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StAuskV). Um dies überprüfen zu lassen, steht dem Steuerpflichtigen – Art. 19 Abs. 4 GG genügend – der Rechtsweg gegen den Steuerbescheid offen.

5. Auch die Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und der damit korrespondierende Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) erfordern keine vollinhaltliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer verbindlichen Auskunft. Denn die Behörde trifft mit der verbindlichen Auskunft nur eine Aussage über ihre gegenwärtige Einschätzung zur steuerlichen Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Vorfeld einer etwaigen Besteuerung dieses Sachverhalts. Sie kann diese Einschätzung, sofern sich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt, im Besteuerungsverfahren aufheben oder ändern (§ 2 Abs. 3 StAuskV).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.2.2012 – IX R 11/11

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