Leitsatz

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht als Sonderausgaben abziehbar.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 13a Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger bewirtschafte den Hof seines Großvaters und erzielte LuF-Einkünfte. Der Großvater hatte 1989 durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag die Bewirtschaftung des Hofes zunächst dem Vater des Klägers überlassen. Nach § 3 des Vertrags verpflichtete sich der Wirtschaftsübernehmer zur Übernahme aller den Hof betreffenden Steuern und Lasten sowie des Kapitaldienstes der bei "Pachtbeginn" vorhandenen Belastungen, der Feuerversicherungsprämie, der Verbandsbeiträge und zur laufenden Gebäudeunterhaltung. Außerdem wurden weitere altenteilsähnliche Leistungen vereinbart. 2008 trat der Kläger als Wirtschaftsübernehmer in den Vertrag ein, wobei er die 1989 vereinbarten vertraglichen Regelungen anerkannte und übernahm. 2009 erklärte der Kläger nach § 13a EStG ermittelte LuF-Einkünfte und machte Versorgungsleistungen aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags als Sonderausgaben geltend. Das FA lehnte dies unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227) ab. Das FG hat der Klage stattgegeben (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.3.2013, 4 K 338/11, Haufe-Index 4720253, EFG 2013, 1319).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war begründet, da die Leistungen aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags nicht als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Der BFH verwies die Sache aber an das FG zurück, weil noch geklärt werden musste, welche Leistungen ggf. nach § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG abziehbar waren.

 

Hinweis

1.Das JStG 2008 hat den Anwendungsbereich des Rechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erheblich eingeschränkt. Ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n.F. ist ab dem 1.1.2008 nur noch möglich für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Damit kann zum einen nur noch unternehmerisches Vermögen übertragen werden. Zum anderen – das ist die Erkenntnis des vorliegenden BFH-Urteils – wird durch die gesetzliche Neuregelung auch die Möglichkeit ausgeschlossen, einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag anstelle einer Vermögensübertragung zu vereinbaren.

2. Da die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen nunmehr detailliert gesetzlich geregelt sind, ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag aber nicht in die Neuregelung aufgenommen wurde, ist für eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung weder Raum noch besteht nach Auffassung des X. Senats die Notwendigkeit, Wirtschaftsüberlassungsverträge Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen gleichzustellen. Überlässt der Hofeigentümer seinen Betrieb gegen Entgelt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen für die altenteilsähnlichen Leistungen bei dem Wirtschaftsübernehmer als Betriebsausgaben abziehbar, gleichgültig, ob er seinen Gewinn nach § 13 EStG oder § 13a EStG ermittelt; vgl. § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG.

3. Die Nichteinbeziehung der Wirtschaftsüberlassungsverträge in die Neuregelung verstößt weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen den Gleichheitssatz.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.6.2014 – X R 16/13

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